6 Zuteilung der PSS

MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze

Geltend · Stand ab 12. Mai 2026

ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 6 · Deutsch

Die steuerpflichtige Person hat jede ihrer Tätigkeiten zum jeweils gültigen PSS abzurechnen, ungeachtet der Höhe des damit erzielten Umsatzes.

Bei den PSS handelt es sich um Branchensätze, die sich als Durchschnittssätze am Regelfall einer Branche bzw. Tätigkeit ausrichten. Betriebsindividuelle PSS sind nicht möglich.

Die Bewilligung der Pauschalsteuersätze erfolgt im Rahmen der Deklaration der Umsätze elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal direkt in der Abrechnung. Dort können neue PSS mit dem für die entsprechende Tätigkeit festgelegten PSS nach den Regeln von Artikel 100 i. V. m. den Artikeln 84 und 88 MWSTV deklariert werden. Die Suche und Auswahl der massgebenden Tätigkeiten kann ebenfalls elektronisch über das Portal im Abrechnungsbeiblatt erfolgen. Neu gewählte PSS werden von der ESTV überprüft und bewilligt.

[Abbildung: im Original]

Stellt sich später heraus, dass die Bedingungen für die Bewilligung eines PSS nicht gegeben waren, kann die ESTV die Bewilligung zur Anwendung dieses PSS nachträglich entziehen.

Fällt ein bewilligter PSS wegen Aufgabe der Tätigkeit weg, muss dies der ESTV gemeldet werden. PSS können nicht selbstständig im Rahmen der Abrechnung gelöscht werden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 99 Abs. 3 MWSTV und Art. 100 i. V. m. Art. 84 und 88 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).