4 Meldeverfahren (Art. 83 MWSTV)
MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 4 · Deutsch
Übernimmt eine nach der PSS-Methode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG einen Betrieb oder Teilbetrieb bzw. ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person, so hat sie Korrekturen analog dem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur PSS-Methode vorzunehmen (→ Ziff. 4.1 der MWST-Info Saldosteuersätze [Art. 83 i. V. m. Art. 79 Abs. 3 MWSTV]).
In der Ziffer 4.2 der MWST-Info Saldosteuersätze ist der umgekehrte Fall beschrieben, falls die übernehmende Person mit der effektiven Methode abrechnet (Art. 81 Abs. 4 MWSTV).
Keine Korrektur ist auf jenem Teil der übernommenen Vermögenswerte vorzunehmen, welcher vom Veräusserer für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. Betreffend Nachweis (Art. 105 MWSTV) der vorherigen Nutzung verweisen wir auf die Ausführungen in der MWST-Info Meldeverfahren. Kann kein Nachweis erbracht werden, gilt der Verkaufspreis laut Meldeverfahren als Bemessungsgrundlage für die Korrektur.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 100 i. V. m. Art. 79 Abs. 3 und Art. 83 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).