Teil A Die Pauschalsteuersatz-Methode (PSS-Methode) in Kürze
MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze
Geltend · Stand ab 11. Mai 2026
ESTV · MWST-Info 13 · Teil A Die Pauschalsteuersatz-Methode… · Deutsch
Pauschalsteuersätze (PSS) sind Branchensätze, welche die Abrechnung mit der ESTV wesentlich vereinfachen, weil die Vorsteuern in den PSS eingerechnet sind und nicht ermittelt werden müssen. Die geschuldete Steuer wird bei Anwendung dieser Methode mittels Multiplikation des Umsatzes (inkl. MWST) mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten PSS berechnet. Zudem ist die Bezugsteuer (beim Bezug von Leistungen nach den Artikeln 45–49 MWSTG) zum gesetzlichen Satz zu entrichten. Weil es sich um eine vereinfachte Abrechnungsmethode handelt, kann aufgrund besonderer Situationen die geschuldete Steuer höher oder niedriger ausfallen als bei der Abrechnung mittels der effektiven Abrechnungsmethode (MWST auf Umsatz und Abzug der angefallenen Vorsteuern).
Die PSS-Methode kann nur von bestimmten steuerpflichtigen Personen wie Bund, Kantonen, Gemeinden und verwandten Einrichtungen sowie von Vereinen und Stiftungen angewendet werden.
Die von der steuerpflichtigen Person anzuwendenden PSS bestimmen sich aufgrund der Art der Leistungen, welche von ihr erbracht werden. Die Höhe der PSS basiert auf der typischen Kostenstruktur einer entsprechenden Leistung. Je grösser die in den Waren, Dienstleistungen, Betriebsmitteln, Investitionsgütern und Gemeinkosten enthaltene Vorsteuer ist, desto niedriger ist der PSS. Die Nettosteuerschuld weicht deshalb i. d. R. längerfristig nicht oder nur geringfügig ab von jener bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode.
Neu steuerpflichtige Personen, welche die PSS-Methode anwenden wollen, müssen sich bei der ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal anmelden. Bereits steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Methode zur Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen wechseln wollen, beantragen dies ebenfalls elektronisch über das Portal. Die ESTV bewilligt einen oder mehrere PSS. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2 Auskunft. Die Abrechnung mit der ESTV erfolgt in der Regel vierteljährlich. Auf Antrag kann die ESTV die jährliche Abrechnung bewilligen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
[Abbildung: im Original] | Die PSS-Methode ist in weiten Teilen identisch mit der Saldosteuersatz-Methode. Überall dort, wo die Regelung nicht von derjenigen bei der Saldosteuersatz-Methode abweicht, wird deshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der MWST-Info Saldosteuersätze verwiesen. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35 und 35a MWSTG; Art. 97, 98, 99, 107, 123, 127 und 166e Abs. 2 MWSTV; Aufhebungen von Art. 99a MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).