9.6 Wie ist das Vorgehen bei einem Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person?
MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze
Geltend · Stand ab 31. August 2026
ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 9.6 · Deutsch
Ergibt sich aus der MWST-Abrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so erfolgt die Auszahlung i. d. R. 30 Tage nach Eintreffen der Deklaration. Vorbehalten bleiben eine Prüfung der Abrechnung sowie eine Verrechnung mit einer allfälligen Steuerschuld (Art. 88 Abs. 1 und 2 MWSTG).
Erfolgt die Auszahlung des Überschusses später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins ausgerichtet (Art. 88 Abs. 4 MWSTG).