3 Was ist hinsichtlich der Abrechnungsart zu beachten?
MWST-Info 15 · Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)
Geltend · Stand ab 8. Februar 2022
ESTV · MWST-Info 15 · Ziff. 3 · Deutsch
Bei der Abrechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung stellt. Dementsprechend kann sie die Vorsteuer in der Abrechnungsperiode abziehen, in welcher sie die Rechnung vom Leistungserbringer erhält (Art. 40 Abs. 1 MWSTG).
Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (Art. 39 Abs. 2 MWSTG) entsteht die Umsatzsteuerschuld hingegen in dem Moment, in dem die steuerpflichtige Person das Entgelt tatsächlich erhält. Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Diese Abrechnungsart ist auch möglich, wenn eine separate Buchhaltung für die Forderungen geführt wird. Die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss bei der ESTV beantragt werden.
Die gewählte Abrechnungsart muss mindestens während einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 3 MWSTG).