4 Welche Vorschriften bestehen hinsichtlich der Einreichung der MWST-Abrechnung?
MWST-Info 15 · Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 15 · Ziff. 4 · Deutsch
Die steuerpflichtige Person hat unaufgefordert innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal (Art. 123 MWSTV) abzurechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG).
Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an (Art. 71 Abs. 2 MWSTG).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 123 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).