2.1.5 Ende und Widerruf der jährlichen Abrechnung
MWST-Info 15 · Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 15 · Ziff. 2.1.5 · Deutsch
Steuerpflichtige Personen, welche die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden wollen, müssen dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode über das Portal melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll (Art. 76c Abs. 1 MWSTV).
Die ESTV widerruft die Genehmigung der jährlichen Abrechnung auf Beginn der nächsten Steuerperiode, wenn in den drei vorangegangenen Steuerperioden die Umsatzlimite von 5'005'000 Franken (inkl. MWST) überschritten wurde.
In den folgenden Fällen widerruft die ESTV die Genehmigung der jährlichen Abrechnung auf die übernächste Steuerperiode:
Bei Beantragung einer zu starken Herabsetzung der Raten (→ Ziff. 2.1.3);
wenn die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 86 Abs. 2 MWSTG) aufgrund Nichteinreichen der Abrechnung vornehmen muss; oder
wenn die ESTV offene Forderungen durch das Einleiten eines Betreibungsverfahrens geltend machen muss.
Eine zu starke Herabsetzung der Raten liegt vor, wenn in der laufenden Steuerperiode das Total der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung folgenden Wert unterschreitet:
Bei effektiver Abrechnung und bei Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen: 50 %
bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen: 35 %
Beispiel
Hans Meier rechnet effektiv ab. Seine Steuerbelastung betrug im Jahr 2025 48'000 Franken. Daraus ergibt sich eine Ratenhöhe von je 12'000 Franken für das Folgejahr. Mitte April 2026 gelangt er in Liquiditätsschwierigkeiten und beschliesst, die drei Raten im Portal auf je 6'000 Franken pro Rate anzupassen. Ende Februar 2027 reicht Herr Meier fristgerecht die jährliche Abrechnung ein und daraus resultiert eine Steuerforderung von 56'000 Franken für die gesamte Steuerperiode.
Somit ist folgende Restzahlung fällig:
Beträge in CHF | |
Steuerforderung aus jährlicher Abrechnung | 56'000 |
Raten 1–3 (je CHF 6'000) | - 18'000 |
Fällig per Ende Februar 2026 | 38'000 |
Das Total der Raten beläuft sich auf 32,1 % der Steuerforderung. Damit hat Hans Meier die Raten zu stark reduziert. Die ESTV widerruft deshalb die Genehmigung der jährlichen Abrechnung auf die übernächste Steuerperiode (2028).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35, 35a und 86a MWSTG sowie 76c MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).