2.4 Reisebüros
MWST-Info 18 · Vergütungsverfahren
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 18 · Ziff. 2.4 · Deutsch
Reisebüros mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen im Inland beim Bezug von Leistungen in Rechnung gestellt worden sind, die sie den Kunden weiterfakturieren (Art. 153 Abs. 2 MWSTV). Die Vergütung von Steuerbeträgen auf anderen Kosten, die nicht als solche weiterfakturiert werden (z. B. Spesen des Reisebüros), richtet sich nach den übrigen Bestimmungen des Vergütungsverfahrens.
[Abbildung: im Original] | Näheres zur Definition eines Reisebüros findet sich in der MWST-Branchen-Info Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine. |
Beispiel 1
Ein Angestellter eines Reisebüros mit Sitz in Deutschland erkundet die Möglichkeit, eine Reise durch die Schweiz zu organisieren. Die Mehrwertsteuer auf den dabei entstandenen Kosten (z. B. Hotel und Reisekosten) können dem Reisebüro vergütet werden, insofern diese Kosten für eine steuerbare Leistung angefallen sind.
Beispiel 2
Ein Reisebüro mit Sitz in Italien kauft bei einem Hotel ein Kontingent an Hotelzimmern ein, die es seinen Kunden im Rahmen einer Reise in die Schweiz weiterverkauft. Die Mehrwertsteuer auf diesen Kosten kann nicht vergütet werden.
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 153 Abs. 2 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).