3.5 Einfuhr von Gegenständen
MWST-Info 19 · Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024
Geltend · Stand ab 7. Februar 2023
ESTV · MWST-Info 19 · Ziff. 3.5 · Deutsch
Die neuen Steuersätze gelten für alle Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld am 1. Januar 2024 oder später entsteht (Art. 112 Abs. 2 i. V. m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung [Abbildung: im Original] zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).