3.1 Hotel- und Gastgewerbe

MWST-Info 19 · Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024

Geltend · Stand ab 7. Februar 2023

ESTV · MWST-Info 19 · Ziff. 3.1 · Deutsch

Unter Berücksichtigung von Ziffer 2.1 gelten für die Nacht vom 31. Dezember 2023 auf 1. Januar 2024 die folgenden Regelungen:

  • Die Beherbergung ist zum bisherigen Steuersatz abzurechnen;

  • die Leistungen im Gastgewerbe (z. B. Silvester-Party) sind zum bisherigen Steuersatz abzurechnen.

Pauschalarrangements über das Jahresende sind pro rata temporis aufzuteilen. Wird nur eine Rechnung erstellt, sind darin die Leistungen des Jahres 2023 und diejenigen des Jahres 2024 auseinanderzuhalten (→ Ziff. 2.1).

Beispiel zur Aufteilung pro rata temporis
Vom Arrangement für Übernachtung mit Frühstück für die Zeit vom 26. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 (7 Nächte) im Wert von CHF 1'400 sind CHF 1'200 zum Steuersatz von 3,7 % und CHF 200 zum Steuersatz von 3,8 % in Rechnung zu stellen und abzurechnen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung [Abbildung: im Original] zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).