1.1.3 Befreiung von der Steuerpflicht
MWST-Info 22 · Ausländische Unternehmen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 22 · Ziff. 1.1.3 · Deutsch
Gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG muss sich ein ausländisches Unternehmen nicht im MWST-Register eintragen lassen, wenn es unabhängig der Umsatzgrösse ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
1. | Von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG); |
2. | von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG); |
3. | Lieferungen von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme, sofern die Lieferungen an steuerpflichtige Personen im Inland erfolgen; |
4. | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet (→ Ziff. 1.2.2.2). |
[Abbildung: im Original] | Nicht von der Steuerpflicht befreit ist, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt (z. B. Privatpersonen). Ist die Steuerpflicht des Anbieters mit Sitz im Ausland gegeben, muss er die gesamten im Inland erbrachten steuerbaren Leistungen zum entsprechenden Steuersatz versteuern. |
Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerpflicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, sich frühestens auf den Beginn der aktuellen Steuerperiode freiwillig im MWST-Register eintragen zu lassen. Die Eintragung muss für mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden (Art. 11 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Der Anspruch auf Steuervergütung nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG i. V. m. den Artikeln 151 ff. MWSTV bleibt gewahrt, wenn das ausländische Unternehmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf die Befreiung verzichtet und die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist (Art. 151 Abs. 2 MWSTV). |
Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 10 MWSTG; Art. 151 Abs. 2 MWSTV und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).