Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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sie bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte auch von sich aus vorläufig ausrichten.

2lst eine Person bei mehreren Krankenversichererrl für Taggeld versichert, so ist jeder Versicherer unter Berücksichtigung einer altfälligenÜberentschädigung vorleistungspflichtig.

Art 117 Im Verhältnis zur Invalidenversicherung

Hat sich eine versicherte Person sowohl beim Krankenversicherer als auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, so hat der Kranken-

versicherer vorläufig für die Krankenpflegekosten Gutsprache zu erteilen oder0

Zahlungen zu leisten, bis feststeht, welche Versicherung den Fall übernimmt.

Art. 118 Informationspflicht

Der vorleistende Krankenversicherer macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass seine Leistungen bei einer nachträglichenÜbernahme durch die Unfallversicherung,die Militärversicherungoder die Invalidenversicherungan deren Leistungen angerechnet werden.

Art. 119 Nachträgliche Übernahme der zum voraus ausgerichteten

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Leistungen

@rt. 78 Abs. 1 Bst. a KVG)

IWird bei Vorleistung durch den Krankenversicherer der Fall vom Unfallversicherer oder von der Milttärversicherungendgültig übernommen, so erstattet dieser Versicherer dem Krankenversicherer die von ihm ausgerichteten Leistungen im Rahmen seiner gesetzlichen Leistungspflichtzurück.

2Übemimmt die Invalidenversicherung einen Fall, für welchen der Krankenversicherer Pflegekosten bezahlt hat, so erstattet sie ihm diese Kosten zurück, sofem sie darüber zur Zeit der Erledigung des Falles Kenntnis hat.