Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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chen. Die Versicherer haben dem BSV darüber Angaben nach Artikel 30 zu machen .

Art. 107 Beitrag an die Kosten des Spttalaufenthahs

@rt. 64 Abs. 5 KVG)

1Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 des Gesetzes beträgt10 Franken.

2Keinen Beitrag haben zu entrichten:

a. Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

b. Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr;0

c. Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.

Art. 108 Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung

G\rt.M Abs. 6 Bst. a KVG)

IDas Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes eine höhere Kostenbeteiligungzu entrichtenist und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligungvorsehen, wenn die Leistungen:

a. seit einer bestimmtenDauer erbracht worden sind;

h einen bestimmten Umfang erreicht haben.

0

2lst ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 106 Absatz 2 angerechnet

3Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b des Gesetzes die Kostenbeteiligungherabgesetzt oder aufgehoben ist. Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung.

4Vor Erlass der Verordnungsbestimmungen nach den Absätzen 1 und 3 hört das Departement die Leistungskommission (Art. 38) an.