Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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ArL6 Personen mit Vorrechten nach internationalemRecht
IDie Mitglieder diplomatischer und ständiger Missionen, die Mitglieder konsularischer Posten sowie Beamte und Beamtinnen internationalerOrganisationen,
sowie die sie begleitenden Familienangehörigen sind nicht versicherungspflichtig. Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt
2Die Hausangestellten der Mitglieder diplomatischer und ständiger Missionen, diejenigen der Mitglieder konsularischer Posten sowie diejenigen der Beamten und Beamtinnen intemationaler Organisationen sind versicherungspflichtig,
wenn sie nicht im Staate ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin oder in ei-0
nem Drtttstaat versichert sind. Das EDA regelt den Anwendungsbereich dieser Bestimmung näher.
3Ehemalige Beamte und Beamtinnen intemationaler Organisationen, welche mit der Krankenversicherung ihrer früheren Organisation über eine den Leistungen nach den Artikeln 24-31 Gesetzes entsprechende Deckung verfügen, sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen.
4. Abschnitt: Beginn und Ende der Versicherung
(Art. 5 KVG)
Art. 7
ISchweizer und Schweizerinnen, die nach einem Auslandsaufenthalt in der Schweiz Wohnsitz nehmen, sind verpflichtet, sich innen drei Monaten nach dem polizeilichmeldepflichtigenZuzug in die Wohngemeindezu versichern. Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz endet die Versicherungspflichtam Tag des bei der EinwohnerkontrollegemeldetenWegzugs aus der Schweiz, mit der
tatsächlichenAufgabe des Wohnsttzes in der Schweiz oder mit dem Tod.
2Ausländer und Ausländerinnen mit einer Anwesenheitsbewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabena und b sind verpflichtet,sich inneNdrei Monatennach der fremdenpolizeilichen Anmeldung zu versichern. Bei rechtzeitigem Versicherungsbeitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen An-