Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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meldung. Ausländer und Ausländerinnen mit einer Anwesenheitsbewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c sind verpflichtet, sich tnretts vor der fremdenpolizeilichenAnmeldung zu versichern. Die Versicherung endet am Tag des bei der EinwohnerkontrollegemeldetenWegzugs aus der Schweiz, mit der tatsächlichen Aufgabe des Aufenthaltes in der Schweiz oder mit dem Tod.

3Grenzgänger und Grenzgängerinnensowie ihre Familienangehörigenim Sinne von Artikel 3 Absatz 4, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen, müssen ihr Gesuch Wt. 3 Abs. 2) innen drei Monaten nach Erteilung der Grenzgängerbewilligung stellen. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt des Beitrttts und gilt für die Dauer der in der Schweiz zugelassenen Erwerbstätigkeit.

Diese Versicherungsmöglichkeit endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in

der Schweiz, mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Grenzgängerbewilligung,mit0

dem Tod oder mit dem Verzicht auf die Unterstellungunter die schweizerische Versicherung. Im letzterenFall darf kein neues Gesuch gestelltwerden.

'IAsylsuchende sind verpflichtet,sich unmittelbarnach Zuweisung an die Kantone nach Artikel 14a Asylgesetz zu versichern. Vorläufig Aufgenommenë sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Verfügung der vorläufigen Aufnahme zu versichem. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Asyl oder um vorläufige Aufnahme. Sie endet am Tag, an dem diese Personen die Schweiz definitivverlassen oder mit ihrem Tod.

5Für Personen mit Vorrechten nach internationalemRecht, die der schweizerischen Versicherung unterstelltsein wollen (Art. 6 Abs. 1), beginnt die Versiche-

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rung im Zettpunkt des Versicherungsbettrhts und gilt für die Dauer der in der Schweiz bewilligtenAnwesenheit. Diese Versicherungsmöglichkeitendet mit der Aufgabe der amtlichenTätigkeitin der Schweiz, mit dem Tod oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Im letzteren Fall darf kein neues Gesuch gestellt werden.

6Aktive und pensionierte Bundesbedienstete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, die aus der Militärversicherungausscheiden, müssen sich inneN drei Monaten nach Ausscheiden aus der Militärversicherung bei einem Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes für Krankenpflege versichern. Bei rechtzeitigem VersicherungsbehrtH beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Militärversicherung.