Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten
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Vemehmlassung
Verordnung über die Krankenvusicherung (KW) Juni 1995
(Fortsetzung)
- Schweiz. Vereinigungder Belegärztean Privatkliniken
- SGSPM
- Kollegium für Hausarztmedizin
- MTK
34 In der Verordnung ist die Aufnahmegewisser Eckdaten respektive - GR, TG, SH,
eine Präzisierung zum Leistungskatalog erwartet worden. SG, ZH, GL, Al,
AR - CVP - SVP - SAEB - ASKIO - ASIV - Pro Mente Sana - SVEDS
34 Bundesrat sollte die Leistungen auf Vorschlag der Kommissionen FMH
festlegen. Du Entwurfschwächt die Stellung der Kommissionen sso
gegenüber dem Gesetzestext ab. Die Kompetenzen des EDI gehen FDP
zu weit.
34 Es fehlen Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Streitfälle betref- - EVG
fend die Bezeichnungder Leistungen. Die Vorschaltung einerver-
wattungsunabhängigen Rekurskommission ist unumgänglich.
34 Die Entscheidungskompetenzen sind nicht dem EDI, sondern dem SVPK
Bundesrat zu belassen. Pulsus
VESKA SGV
34 Die Kantone sind bei der Bezeichnung der Leistungen zu konsuttio . GE
ren
Bei der Bezeichnung der Leistungen sollte das EDI die kantonalen - TI
Leistungen mitberücksichtigen, um eine Leistungskürzung für die
Versicherten zu vermeiden.
34 Es muss auf Verordnungsebene sichergestellt werden, dass die Aufzählung in
Wirksamkeit von kompIementämledizinbchen Leistungen nicht der mittleren nach schulmedizirIischer1Prüfmethodenbelegtwerden muss. Spalte
Es sind möglichst viele attemative Therapieformen anzuerkennen.
- Schweiz. Ärztegesellschaft für Erfahrungsmedizin
- Schweiz. Ärztegesellschaft für Ozon- und Sauerstofftherapie
- Schweiz. Gesellschaft für ganzheitliche Medizin
- Schweiz. Ärztegesellschafi für Neuraltherapie
• Schweiz. Ärztegesellschaft für Komplementärmedizin