Rapporto sui risultati

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine

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Vemehmlassung

Verordnung über die Krankenvusicherung (KW) Juni 1995

(Fortsetzung)

- Schweiz. Vereinigungder Belegärztean Privatkliniken

- SGSPM

- Kollegium für Hausarztmedizin

- MTK

34 In der Verordnung ist die Aufnahmegewisser Eckdaten respektive - GR, TG, SH,

eine Präzisierung zum Leistungskatalog erwartet worden. SG, ZH, GL, Al,

AR - CVP - SVP - SAEB - ASKIO - ASIV - Pro Mente Sana - SVEDS

34 Bundesrat sollte die Leistungen auf Vorschlag der Kommissionen FMH

festlegen. Du Entwurfschwächt die Stellung der Kommissionen sso

gegenüber dem Gesetzestext ab. Die Kompetenzen des EDI gehen FDP

zu weit.

34 Es fehlen Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Streitfälle betref- - EVG

fend die Bezeichnungder Leistungen. Die Vorschaltung einerver-

wattungsunabhängigen Rekurskommission ist unumgänglich.

34 Die Entscheidungskompetenzen sind nicht dem EDI, sondern dem SVPK

Bundesrat zu belassen. Pulsus

VESKA SGV

34 Die Kantone sind bei der Bezeichnung der Leistungen zu konsuttio . GE

ren

Bei der Bezeichnung der Leistungen sollte das EDI die kantonalen - TI

Leistungen mitberücksichtigen, um eine Leistungskürzung für die

Versicherten zu vermeiden.

34 Es muss auf Verordnungsebene sichergestellt werden, dass die Aufzählung in

Wirksamkeit von kompIementämledizinbchen Leistungen nicht der mittleren nach schulmedizirIischer1Prüfmethodenbelegtwerden muss. Spalte

Es sind möglichst viele attemative Therapieformen anzuerkennen.

- Schweiz. Ärztegesellschaft für Erfahrungsmedizin

- Schweiz. Ärztegesellschaft für Ozon- und Sauerstofftherapie

- Schweiz. Gesellschaft für ganzheitliche Medizin

- Schweiz. Ärztegesellschafi für Neuraltherapie

• Schweiz. Ärztegesellschaft für Komplementärmedizin

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