Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten
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Vemehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
(Fortsetzung VE$KA)
Kostenstellenrechnung und die Leistungsstatistik gemäss Art. 49
Abs. 6 KVG durchgeführtwerden.
Wir beantragul, dass die Angaben gemäss Abs. 1 Bst e sich auf die
Kosten beschränken. Die Begriffe -Ertrag und finanzielles Betriebs-
ergebnis- sind zu streichen und Abs. 2 wie folgt zu ergänzen: -Die
Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf Betriebsgeheimnisse, die für
das Funktionierendes Wettbewerbes zwischen Leistungserbringem
notwendig sind. - Art. 49 Abs. 6 KVG verpflichtet die Spttäler, ihre
Kosten {und nicht den Aufwand) zu ermitteln. Ertrag und finanzielles
Betriebsergebnis du Spitälu sind für das Funktionierul des KVG
nicht massgebend. Die aussagende Grösse bilden die Kosten, die
für die Bevölkerung tragbar sein müssul.
31(Ergänzte Vernehmlassung vom 18.4.1995) - VESKA
Art. 31 ersatzlos streichen. Es fehlt an einer sachlichen als auch an
einer legalen Grundlage für die vorgesehene Regelung.
Die VESKA beantragt, dass sie mit der Datenerhebung bei den
Krankenhäusern beauftragt wird. Praktisch alle Akutkrankenhäuser
und psychiatrischen Klinikensind Mitglieder der VESKA
31Antrag: ' Das BSV erhebt bei den Spitälem und anderen Einrichtun- - KSK
gen nach Artikel39 des Gesetzes Angaben... üben ._-.
Abs. 5 neu: 'Das BSV kann Erhebungengemäss Abs. 1 - 3 dieses
Artikels auf alle Leistungserbringw ausdehnen. '
31Wir schlagen vor, M. 31 so zu formulieren, dass grundsätzlich alle - SUVA
im schweizerischen Gesundheitswesen tätigen Leistungserbringer
verpflichtet sind, Angaben zur Erstellung der für die Durchführung
der sozialen Krankenversicherung erforderlichen Statistiken zu lie-
fern
31 a - SGGP
Begründung: Die Schweiz hat eine sehr schlechte medizinische Ge
samtstatistik. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass
Daten nicht diagnosebezogen erhoben werden (können). ... . Mit
Medizinun kann man - berechtigterweise - gesundheitsökonomisch
nur im Zusammenhang mit der Diagnose verhandeln.
Mit der Vereinheitlichung des Tarifs wird eine erste wichtige Voraus-
setzung zur Verbesserung du Datenlage geschaffen. Es sind Be-
strebungen im Gang, auch die dazugehörigen Diagnosecodes zu
standardisieren. Um aussagekräftige Statistiken zu erhalten, soIRen
die Kassen diagnosebezogene Statistiken erstellen müssen.