Rapport sur les résultats
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages
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Vemehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
43 Abs. 1 Eine zweijährige Weiterbildung genügt für eine einwandfreie Be - FMH
rufsausübung nicht, sondern fünf Jahre strukturierte und kontrol- • Kollegiumfür lierte Weiterbildung und Erwerb eines Facharzttttels sind notwendig. Hausarztme-Die EU-Richtlinien stellen lediglichabsolutes Minimum dar, über das dizin
hinausgegangen werden kann, und betreffen nur Allgemeinmedizin. - VSAO
Lßsung wäre entweder ohne Facharzttttel zwei Jahre Weiterbildung - LPS
oder mit Facharzttttel (FMH-ntel, kant. Anerkennung) keine zusätzli- - Sociëtë suisse che Weiterbildung. de Mëdecine Gënërale
Für die sechsmonatige Praxisassistanz bestehen nicht genügend - Schweizeri-Stellen. Einverstanden, wenn Übergangsfrist (FMH: fünf–Jahre) sche Vueinistatuiert wird und gleichzeitig Schritte für Schaffung du gung der Be notWendigen Stellen eingeleitet werden. legärzte an Privatkliniken
• (MTKähnlich)
43 Abs. 1 -Ärzte und Ärztinnen haben sich über eine zweijährige praktische - SDK
Weiterbildung auszuweisen, wovon mindestens 6 Monate an anar- - OW, UR, ZG,0
kannten klinischen Weiterbildungsstätten und mindestens 6 Monate JU in einer anerkannten AIztpraxis oder einu anerkannten Poliklinikzu
abSOlviuuI sind.-
Begründung:
Entwurf (18 Monate an anerkannten klinischen Weiterbildungsstät-
ten) weicht von Minimalvorschrifter1der EU ab. Möglichkeit, der
Weiterbildung in Arztpraxis oder Poliklinik mehr Zeit zu widmen,
sollte offenstehen.
43 Abs. 2 Die Anerkennung der Weiterbildungstätten und Arztpraxen soll - FMH
durch die FA4Herfolgen, wenigstens bis ein Bundesgesetz über
Weiterbildung der Medizinalberufe vorliegt. Zweite Instanz soll die
Weiterbildungskonferutz sein. Die meistul Kantone würden so-
wieso auf die FMH-Regelung verweisen. Die EIwähnung einu pri-
vatrechtlichen Organisation in der Verordnung ist nicht ungewöhn-
lich
43 Abs. 2 Bestimmungen sind auf dul Zeitpunkt des Inkrafttretens eines m
neuen Bundesgesetzes über die Weiterbildung der Medizinalpersa FDP
nen anzupassen. FDP wünscht Übergarlgsbestimmuna damit Ge- ZG C
setz nicht präjudiziert wird.0
43 Abs. 3 Neuer Abs. 3 -Das Departement erlässt in Zusammenarbeit mit ms
(neu) Versicherem und Leistungsubringun Vorschriften übu die Ann • (MTK ähnlich)
kennung der Weiterbildungsstätten.-
Beglündung:
Ohne Regelung besteht Gefahr, dass in mittleren und Heinen Kan-
tonen eine unerwünschte Grauzone entsteht, da die Gesetzgeber
dort oft auf eine Regelung verzichten.
44 Gleichwertigkeitder ausländischen Befähigungsausweise ist in - AR, Al, GL,
übereinstimmung mit kantonalan Regelungen zu prüfen. GR, TG, SH,
SG, ZH
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