Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten
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Vemehmlassung
Verordnung übw die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
93 Streichen odu pro rata-Lösung einführen. Bei nur saisonal in der SBV
Schweiz beschäftigten Personen führt diese Regelung zu einem Hotela doppelten Bezug der Prämien. Es ist für die Versicherer zumutbar,
die Prämien auf den genauen Eintrttts- und Austrittstag zu berech-
nen
94 Streichen. Die gesetzlicheGrundlage fehltresp. die Einteilungin ms
Regionen ist den Versicherern zu überlassen. FPS
FDP
Pulsus PF
94 Abs. 1 Die Differenz sollte max. 30% betragen, bzw. Bestimmung ist zu VD, BE, ZG
streichen. Regionale Abstufung von 50% ist zu hoch resp. nicht ge- FRC
setzeskonform. SBV
/Hh SDK
94 Abs. 2 'Das Departement legt die je Kanton zulässigen Regionen für die BL, ZG
Abstufung der Prämien für sämtliche Versicherer fest.• Regionen SVP
dürfen nicht über die Kantonsgrenzen hinaus gehen. Versicherte aus SDK Nachbarkantonen sollten nicht an allfälligeMehrkosten im andern
Kanton bezahlen.
94bis In KW muss definiertwerden, dass die Prämie am 1. Januar des • Confërence
dem 18. oder 25. Geburtstages folgenden Jahres angepasst wird. des caisses Die Prämie nach Altersgruppe muss während des ganzen Kalender- romandes jahres gleich sein.
95bis (neu) 'Du Wechsel von der ordentlichen Vusicherung in eine besondere - SDK
Versicherungsformdes bishuigen cxlereines neuen Versicherers ist - ZG
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur auf den
Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich.-
96 i.V. mit Es sind noch höhere Franchisen und dementsprechend höhere - vs
98 Prämienreduktionen vorzusehen. Mit höheren Franchisen könnten - SVP
die Kosten im Gesundheitswesen besser eingedämmt werden. - CVP
- SVF - SGCI
- Forum Freiheit im Gesundheitswesen
- SBV
96 Abs. 1 Einheitliche Lösung: Wer die wählbaren Franchisen anbietet, muss - ZG, SZ
alle anbieten. - Zantralver-
band des Staats- und
Gemeindepu-
sonals