Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten

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Vemehmlassung

Verordnung übw die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

93 Streichen odu pro rata-Lösung einführen. Bei nur saisonal in der SBV

Schweiz beschäftigten Personen führt diese Regelung zu einem Hotela doppelten Bezug der Prämien. Es ist für die Versicherer zumutbar,

die Prämien auf den genauen Eintrttts- und Austrittstag zu berech-

nen

94 Streichen. Die gesetzlicheGrundlage fehltresp. die Einteilungin ms

Regionen ist den Versicherern zu überlassen. FPS

FDP

Pulsus PF

94 Abs. 1 Die Differenz sollte max. 30% betragen, bzw. Bestimmung ist zu VD, BE, ZG

streichen. Regionale Abstufung von 50% ist zu hoch resp. nicht ge- FRC

setzeskonform. SBV

/Hh SDK

94 Abs. 2 'Das Departement legt die je Kanton zulässigen Regionen für die BL, ZG

Abstufung der Prämien für sämtliche Versicherer fest.• Regionen SVP

dürfen nicht über die Kantonsgrenzen hinaus gehen. Versicherte aus SDK Nachbarkantonen sollten nicht an allfälligeMehrkosten im andern

Kanton bezahlen.

94bis In KW muss definiertwerden, dass die Prämie am 1. Januar des • Confërence

dem 18. oder 25. Geburtstages folgenden Jahres angepasst wird. des caisses Die Prämie nach Altersgruppe muss während des ganzen Kalender- romandes jahres gleich sein.

95bis (neu) 'Du Wechsel von der ordentlichen Vusicherung in eine besondere - SDK

Versicherungsformdes bishuigen cxlereines neuen Versicherers ist - ZG

unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur auf den

Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich.-

96 i.V. mit Es sind noch höhere Franchisen und dementsprechend höhere - vs

98 Prämienreduktionen vorzusehen. Mit höheren Franchisen könnten - SVP

die Kosten im Gesundheitswesen besser eingedämmt werden. - CVP

- SVF - SGCI

- Forum Freiheit im Gesundheitswesen

- SBV

96 Abs. 1 Einheitliche Lösung: Wer die wählbaren Franchisen anbietet, muss - ZG, SZ

alle anbieten. - Zantralver-

band des Staats- und

Gemeindepu-

sonals

- SDK