Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten
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Vemehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
106Abs. 1 Der Ansatz der Franchise ist zu erhöhen und zu indexieren. Spätere PKU
und2 Erhöhungen von an Index gebundenen Beteiligungsansätzen sind SBV
für Versicherer leichter durchzuführen und von Versicherten besser
akzeptiert.
SDK OW, ZG SBV
106 Abs. 4 ahrs be- - KSK
rechnet der neue Versichererdie Franchise pro rata temporis.- Vor-
gesehene Regelung ist aufwendig und kompliziert. Vorschlag ent-
spricht bewährter Regelung.
106 Abs. 5 Streichen, da Genehmigungsverfahren zu kompliziert ist. - SDK
- ZG
107 Abs. 1 Der tägliche Beitrag ist auf 20 Franken zu erhöhen (einige: auf 30 - PKU
Franken). Die persönlichen Verpflegungskosten sind höher als 10 - sso
Franken, der Gesetzgeber wollte den stationären Sektor durch ge- - SDK
eignete Massnahmen entlasten, Steuerungswirkung dieses Selbst- - BE, SO behaltes sonst inexistent. - SBV
- Zentratver-
band schweiz.
Arbeitgeber-Organisationen
- Zentralverband des
Staats- und
Gemeinde r)usonals
- SVP
107 Abs. 2 Die in Abs. 2 vorgesehene Ausnahmeregelung geht zu weit. . KSK
Bst. a - c - PKU
- SPS - SGB - FDP - Zentralver-
band schweiz.
Arbeitgeber-Organisationen
- BE, NW, BS,
BL, LU
- EVG -KF
107 Abs. 2 Bst. a ist zu streichul. Dieser wettgefasste Kreis ist sozialpolitisch - GR, TG, ZH, Bst. a - c nicht angezeigt. Da die Kindu sowieso von der Erhebung eines SH, SG, GL, Al,
Beitrags befreit sind, ist die Familienentlastung gewährleistet. Die AR, BS, NE, vorgesehene Regelung ist administrativ nicht durchführbar. UR, SO