Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten
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Allgemeine Bemerkungen Remarques générales Osservazioni generali
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti
Auffassung des Bundes wird geteilt, dass verschiedene Bestimmungen des KVG, ins- AG besondere zur Spitalfinanzierung einer Revision bedürfen. Die Vorlage wird indessen
als Ganzes zurückgewiesen, da sie sehr grosse Mängel aufweist, nicht durchdacht ist
und bei weitem nicht reif für eine Botschaft an das Parlament ist. Die Vorlage wird ab-
gelehnt, da sie den Abmachungen des runden Tischs widerspreche, zu einer untrag-
baren Mehrbelastung der Kantone führe, zu inakzeptablen Prämienerhöhungen für
grundversicherte Personen führe, das Konzept des Gesetzesentwurfes verfehlt und die zugrundeliegenden Daten ungenügend sei, sie sozialpolitisch unausgewogen sei und
die Leistungsbeschränkung auf die allgemeine Abteilung zwingend zu erhalten ist.
Anträge
1. Im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sei eine Expertenkommis-
sion einzusetzen, welche einen umfassenden Vorschlag für die Revision der Fi-
nanzierung des Gesundheitswesens vorlegen soll.
2. Bis zum Inkrafttreten sollen die Auswirkungen des Urteils des EVG im Rahmen des
vorliegenden Revisionsverfahrens mittels Neufassung von Artikel 41 Absatz 3 KVG
dahingehend korrigiert werden, dass dass die Kostenbeteiligung der Kantone auf die
Allgemeine Abteilung beschränkt bleibt.
Auffassung des Bundes wird geteilt, dass verschiedene Bestimmungen des KVG, insbe- AI sondere zur Spitalfinanzierung einer Revision bedürfen. Lösungsansätze in der Geset-
zesvorlage zielen indessen in die falsche Richtung. Die Vorlage ist ungenügend doku-
mentiert, gibt keine detaillierten Angaben zur sozial-, gesundheits- und finanzpolitischen Tragweite und ist nicht ausgereift für eine Botschaft. Die Vorlage wird abgelehnt, da sie den Abmachungen des runden Tischs widerspricht, zu einer untragbaren Mehr-
belastung der Kantone führe, die Qualität des Gesetzesentwurfes und der zugrundeliegenden Daten ungenügend sei, sie zu inakzeptablen Prämienerhöhungen für grundversicherte Personen führe, Zusatzversicherte entlasten würde, die Vorlage sozialpolitisch unausgewogen sei, die Leistungen über die allg. Abteilung hinaus ausweite.
Anträge
1. Im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sei eine Expertenkommis-
sion unter Einbezug von Vertretern der Kantone zur Neugestaltung der Spital-
finanzierungsartikel einzusetzen.
2. Bis zum Inkrafttreten sollen die Auswirkungen des Urteils des EVG im Rahmen des
vorliegenden Revisionsverfahrens mittels Neufassung von Artikel 41 Absatz 3 KVG
dahingehend korrigiert werden, dass
- die Kostenbeteiligung der Kantone auf die Allgemeine Abteilung beschränkt bleibt.
- die Streitigkeiten über den Finanzierungsanteil von Versicherern und Kantonen durch
einen festen Kostenteiler in Artikel 49 Absatz 1 beendet wird.