Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

Auffassung des Bundes wird geteilt, dass verschiedene Bestimmungen des KVG, ins- AR besondere zur Spitalfinanzierung einer Revision bedürfen. Lösungsansätze in der Gesetzesvorlage zielen indessen in die falsche Richtung. Die Vorlage ist ungenügend dokumentiert, gibt keine detaillierten Angaben zur sozial-, gesundheits- und finanzpolitischen Tragweite und ist nicht ausgereift für eine Botschaft. Die heutige unbefriedigende Situation würde sogar noch massiv verschlechtert. Die Vorlage wird abgelehnt, da sie den Abmachungen des runden Tischs widerspricht, zu einer untragbaren Mehr-

belastung der Kantone führe, die Qualität des Gesetzesentwurfes und der zu-

grundeliegenden Daten ungenügend sei, zu inakzeptablen Prämienerhöhungen für grundversicherte Personen führe, sozialpolitisch unausgewogen sei, die Leistungen über die allgemeine Abteilung hinaus ausweite, die vollen Kosten der Spitalleistungen nicht transparent ausgewiesen würden und ungleich lange Spiesse weiterhin bestünden. Anträge

1. Im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sei eine Expertenkommission unter Einbezug von Vertretern der Kantone zur Neugestaltung der Spitalfinanzierungsartikel einzusetzen.

2. Bis zum Inkrafttreten sollen die Auswirkungen des Urteils des EVG im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens mittels Neufassung von Artikel 41 Absatz 3 KVG dahingehend korrigiert werden, dass

- die Kostenbeteiligung der Kantone auf die Allgemeine Abteilung beschränkt bleibt.

- die Streitigkeiten über den Finanzierungsanteil von Versicherern und Kantonen durch einen festen Kostenteiler von 50/50 Prozent in Artikel 49 Absatz 1 beendet wird.

Die Vorlage ist brisant, sieht eine horrende finanzielle Kostenumverteilungsaktion vor BE und ist nur teilweise überblick- und analysierbar.

Trotz der erwähnten engen Verflechtung zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht und der deswegen notwendigen Abstimmung der Regelungskreise in den sozial- und ordnungspolitisch kommunizierenden Bereichen Krankenversicherung einerseits und Spital- und Versorgungsplanung andererseits nimmt sich die Vorlage dieser Problematik nicht mit der nötigen Sensibilität an. Sie greift mit ihrer Planungs"philosophie" in Form einer Totalplanung sämtlicher Spitalversorgungsleistungen tief in die verfassungsrechtlich der Kantonen vorbehaltene Gesundheitsversorgung ein.

Die Revisionsvorlage übernimmt den unter Aspekten der Gesetzessystematik wie der Rechtsauslegung gewiss nicht über jeden Zweifel erhabenen Entscheid des EVG als Leitschnur. Vom EDI wäre zu erwarten gewesen, dass es die angeblich feststehende und unverrrückbare Systematik des KVG entdogmatisiert und einer Prüfung auf Bestehen vor sozial- und finanzverträglichen Kriterien unterzieht.

Der Regierungsrat wehrt sich nicht gegen eine Revisionsvorlage, die systemische Unklarheiten und Unebenheiten bereinigt, die Vorlage geht aber weit über dies hinaus und sieht einen massiven Umbau hinsichtlich Planung und Finanzierung vor, dessen finanzielle Auswirkungen bestenfalls erahnt, aber nicht verlässlich dargestellt werden. Die vom Kanton vorgenommene Schätzung der Mehrbelastung weist einen Betrag von 200 Mio. Franken aus und führt zusammen mit dem durch den Umversicherungseffekt bei den Versicherten tendenziell ansteigenden und durch die Gesamtrevision des Arzttarifes (GRAT) zu befürchtenden Ertragsausfällen der Leistungserbringer zu einer nicht hinnehmbaren Belastung der kantonalen Wirtschaft- und Finanzgefüges.

Die Revisionsvorlage wird daher mit Ausnahme der als positiv beurteilten Punkte abgelehnt. Sie ist zurückzunehmen und umfassend neu zu konzipieren, indem auch die gesamten Kosten der Gesundheitsversorgung und deren Finanzierung einer Überprüfung zu unterziehen sind.