Rapporto sui risultati

Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 70 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 61Fedlex · Rapporto sui risultati

49.2 Zustimmung zu hälftigem Kostenteiler; nicht einverstanden mit hälftiger SSRV

Abgeltung der Investitionskosten durch Krankenversicherung.

Krankenkassen müssten allenfalls in Entscheidprozess zu Investitionen

einbezogen werden.

49.2 Befürwortet je hälftige Vergütung durch Kantone und Versicherer (inkl In- AGKB

vestitionskosten).

Verzerrungen zwischen ambulantem, teilstationärem und stationärem Be-

reich erfordern die Entwicklung neuer Modelle.

49.2 Neben Investitionen sollen ebenfalls Ausbildungskosten einbezogen wer- CGH

den (nicht aber universitäre Lehre und Forschung).

49.2 Nein zu hälftiger Beteiligung. FMH, SVBP

Systemwechsel gefordert: Direktsubventionierung der Versicherten anstelle

der Spitäler.

49.2 Ablehnung des Einbezugs der teilstationären Behandlungen; Ablehnung IPK TG

der dualen Finanzierung; Zustimmung zu Einschluss der Investitionen.

Vergütung der Spitäler durch Krankenkassen; Ausrichtung der Subventio-

nen (50% der Spitalkosten) an die Krankenkassen; zudem kantonale Prä-

mienverbilligungen und Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

49.2 Lastenverschiebung beinhaltet keinerlei qualitative Verbesserung des me- SGAM

dizinischen Angebots.

Kostenoptimale Planung beinhaltet auch Bedarfsnachweis für Leistungser-

bringer/innen.

49.2 Klar geregelte hälftige Aufteilung der Vergütungen wird bevorzugt. SPV 49.2 Zustimmung zu Vergütungen, wenn sie kostendeckend sind und Investitio- SVPK

nen einschliessen.

49.2 Falls keine monistische Finanzierung: fixer Kostenteiler. VLSS 49.2 Zustimmung zu je hälftiger Vergütung durch Kantone und KV sowie Einbe- VSAO

zug der Investitionskosten; Vorzug gegenüber Variante.

49.2 Ablehnung. Solange nicht Kostentransparenz besteht: kein neuer Vertei- KSK, BSF

lungsschlüssel.

49.2 Einbezug der teilstationären Behandlungen schafft neue Verzerrung ge- SVV

genüber ambulantem Bereich.

49.2 Ablehnung. UBG, VLSS

Text der derzeit gültigen Fassung soll ergänzt werden.

49.2 Vorschlag wirkt nicht kosteneindämmend. WK 49.2 Ersatzlose Streichung. AI, BS, GL,SH, Variante SG, TG 49.2 Vari- Zustimmung, soweit nicht Vollkosten gedeckt werden. CVP ante

49.2 Es gibt keine Anzeichen für den Willen der Kantone, mehr als 50 Prozent SP

Variante der Vergütungen zu übernehmen.

49.2 Préference à la variante 2. PLS, SGB Variante

49.2 Ablehnung der Variante. SAEB Variante

49.2 Einverstanden. BSF , ISE Variante

49.2 Variante wird bevorzugt. SPO Variante Die Vergütungen dürfen keine Kostenanteile aus Lehre und Forschung und

keine Investitionskosten enthalten.

49.2 Variante dürfte zu unergiebigen Verhandlungen führen; fixer Kostenteiler SBV Variante führt zu klarer Lösung.

49.2 Prospektiv festzulegender Schlüssel führt zu unnötigen Verhandlungskos- SPV Variante ten.

49.2 Mögliche Lösung, falls der letzte Satz (Versicherer hat höchstens die Hälfte PULSUS Variante zu übernehmen) weggelassen wird.

49.2 Ablehnung. KSK, MTK Variante Krankenversicherung soll nicht Kosten für Überkapazitäten und Lehre und

Forschung übernehmen.

49.3 Einverstanden mit Ergänzungsantrag. SPO 49.3 Obsolet, wenn Subventionierung der Versicherten. FMH 49.3 Regelung schafft Abgrenzungsprobleme . SPV