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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten
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Einleitung
1 Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) enthält u.a. zwei Grundsätze: Einerseits ist dies das Festhalten an der Finanzierung der Krankenversicherung durch individuelle Kopfprämien, aber auch an der Kostenbeteiligung der Patientinnen resp. Patienten und den Beiträgen der öffentlichen Hand. Neben den Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen wurde auch die teilweise Finanzierung der stationären Versorgung durch Mittel der öffentlichen Hand als soziale Abfederung vorgesehen. Andererseits wurde eine strikte Trennung zwischen der sogenannten Grundversicherung, die eine soziale Krankenversicherung darstellt, und den Zusatzversicherungen, die den Regeln des Privatversicherungsrechts unterstellt sind, vorgenommen, was dazu führt, dass das Gesetz ein grundsätzlich in sich geschlossenes Versicherungssystem darstellt. Die genannten Grundsätze sollen nun mit dieser Vorlage gestärkt werden, wobei es gleichzeitig gilt, systemhemmende Unklarheiten zu beseitigen. Mit der Teilrevision sollen die im Gesetz verankerten Grundsätze konsequent umgesetzt, keinesfalls soll aber das System in Frage gestellt werden. Alternativen wie zum Beispiel die unternehmerische Verselbständigung oder gar Privatisierung der subventionierten Spitäler bei Ausrichtung von Beiträgen der Kantone an Versicherte, welche bestimmte Kriterien erfüllen (wie z. 8. geringe finanzielle Mittel, hohe Kosten der medizinischen Behandlung) fallen deshalb ausser Betracht. Damit die Verantwortlichkeit der Finanzierungspartner eindeutig festgehalten ist, schlagen wir eine Festschreibung der Aufteilung der Finanzierung zwischen Versicherern und Kantonen vor. Zudem soll die Planung der Kantone sich auf alle diesem Gesetz unterstellten Personen beziehen, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Zusatzversicherung.
1 Allgemeiner Teil
11 Entstehungsgeschichte
In der Botschaft vom 6. November 19912 des Bundesrates zum Entwurf zum neuen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) hielt man an der Finanzierung der Krankenversicherung durch individuelle Kopfprämien, aber auch an den Kostenbeteiligungen der Patienten und an den Beiträgen der öffentlichen Hand fest. Für die stationäre Versorgung wurde implizit davon ausgegangen, dass die Krankenversicherung nur einen Teil der Kosten zu übernehmen hat, da die Kantone aufgrund ihrer Verpflichtung für die stationäre Versorgung einen finanziellen Anteil leisten. Neben weiteren Massnahmen wie der Spitalplanung wurde dadurch ein Teil eines Massnahmenpaketes eingeführt, das bereits in der Teilrevisionsvorlage (Sofortprogramm) vom 20. März 19873, die in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 verworfen wurde, enthalten war. Sie sind dann im Gegenentwurf zur Krankenkasseninitiative4, (Bericht der Kommission des Ständerates über einen Gegenentwurf auf Gesetzesstute5) wieder aufgenom-
1SR 832.10 2BBI 1992 193 3a1 .044 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Änderung vom 20. März 1987; BBI 1987 1
985 ff., 992-993, 995-996 488.014 Volksinitiative für eine finanziell tragbare Krankenversicherung (Krankenkasseninitiative) 5Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 17. Oktober 1988; BBI 1988 1111323 ff., 1330-1333