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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten

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13 Einführungsphase

In der ersten Umsetzungsphase des auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretenen neuen ·Gesetzes zeichneten sich bereits verschiedene Vollzugsprobleme ab . . Nicht zuletzt die unterschiedlichen Interpretationen zur Frage der Kostenübernahme bei ausserkantonaler Hospitalisation und der darin begründete Erlass von Spitallisten führten zu einer Vielzahl von Beschwerden an den Bundesrat (Art. 53 KVG). Die Beschwerden richteten sich grösstenteils gegen die Spital- und Pflegeheimlisten, welche die Kantone gestützt auf ihre Kompetenz nach Artikel 39 KVG zu erlassen haben. Zum kleineren Teil wurden Tarife der Spitäler, Pflegeheime, Spitexorganisationen und anderer ambulanter Leistungserbringer (Ärztinnen, Hebammen) in Frage gestellt.

Im Bereich der Spitaltarife drehten sich die Auseinandersetzungen vor allem um die Höhe des Kostendeckungsgrades in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern. Mit der Fortschreibung der anteilmässigen Finanzierung der Kosten des stationären Bereichs durch die Kantone hat das KVG implizit die - im neuen Gesetz eigentlich systemfremde - Defizitgarantie des KUVG übernommen. Feststellbar war, dass der Anteil der durch die Krankenversicherung gedeckten Kosten in den meisten öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern zwischen 40 und 50 Prozent betrug, in einigen wenigen sogar über 50 Prozent. Damit war wenig Spielraum vorhanden, die Tarife aufgrund des Kostendeckungsgrades zu erhöhen. Der in diversen Beschwerdeverfahren festgestellte Mangel an Kostentransparenz führte dazu, dass die anrechenbaren Kosten nur schwer bestimmbar sind, weshalb Tariferhöhungen vom Bundesrat nur sehr zurückhaltend genehmigt wurden.

Zwischen Kantonen und Krankenversicherern war seit Inkrafttreten des KVG zudem umstritten, wie Artikel 41 Absatz 3 KVG bezüglich der Beitragsleistung an medizinisch indizierte ausserkantonale Hospitalisationen auszulegen sei. Streitpunkt war die Frage, ob der Kanton seinen Beitrag an ausserkantonale Behandlungen unabhängig von der Art der Abteilung, in der die Behandlung durchgeführt wird, ausrichten muss.

In zwei Grundsatzurteilen7 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) im Dezember 1997 entschieden, dass die Beitragspflicht des Kantons bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt unabhängig von der Art der Abteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals besteht. Das EVG ging dabei davon aus, dass beim Aufenthalt in der (halb)privaten Abteilung die Kosten entsprechend. den Taxen für die allgemeine Abteilung des betreffenden Spitals vergütet werden, wie wenn sich der Versicherte in der allgemeinen Abteilung aufgehalten hätte. Wenn ein Spital keine allgemeine Abteilung führt, kommen Referenztarife zum Zuge. Weil die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung nicht davon abhängt, ob sich eine versicherte Person tatsächlich in der allgemeinen Abteilung aufgehalten habe, gäbe es auch keinen Grund, die gleichartige Leistung des Kantons unter denselben Umständen zu verweigern. Das EVG stützte sich dabei neben den keine andere Aussage enthaltenden Materialien und der Nichterwähnung des Begriffs der allgemeinen Abteilung in Artikel 41 Absatz 3 KVG vor allem auf die Zielsetzung der Einführung dieser Bestimmung: den Lastenausgleich und die verstärkte Koordination zwischen den Kantonen. Stattfinden soll ein Ausgleich zwischen (kleinen) Kantonen, welche aus gesundheitspolitischen Gründen gewisse stationäre Leistungen nicht anbieten, und Kantonen mit ausgebauter, durch Steuern der Kantonseinwohner bzw.

7BGE 123 V 290ff., 310ft.