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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten
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men worden, weil ihre Notwendigkeit nie ernstlich bestritten worden war. Diese Massnahmen sind auch im Rahmen der Revision der Krankenversicherung, die im Jahre 1996 in Kraft getreten ist, nie prinzipiell in Frage gestellt worden. Damit wurde aber auch eine in der Praxis eingeführte Aufteilung der Finanzierung in die formelle Gesetzgebung aufgenommen.
12 Politische Zielsetzungen
Aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzausscheidung bildet die Gesundheitsversorgung eine öffentliche Aufgabe der Kantone (Art. 3 Bundesverfassung (BV)6). Der Bund seinerseits trägt letztlich die Verantwortung dafür, dass sich die Bevölkerung zu tragbaren Bedingungen gegen .die Risiken von Krankheit und Unfall (Art. 34bis BV) versichern kann und damit die Kranken- und Unfallversicherung eine Sozialversicherung bleibt (vgl. zum Ganzen VPB 48 (1984) S. 492 ff.).
Im Gesundheitswesen können Bundes- und kantonale Regelungen daher nicht beziehungslos nebeneinander stehen, sondern müssen aufeinanoer abgestimmt werden. In der Krankenversicherung wurde die erwähnte Zuständigkeit der Kantone im stationären Bereich auch dadurch betont, dass in öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten von der Versicherung getragen werden (Art. 49 Abs. 1 KVG) sollen. Dane-. ben wurde den Kantonen die Aufgabe übertragen, die stationäre Versorgung zu planen und eine Liste der zur Krankenversicherung zugelassenen Spitäler zu erstellen (Art. 39 Abs. 1 KVG).
Neben der Tatsache, dass sich wegen der teilweisen Steuerfinanzierung für die Finanzierung des Spitalbereichs eine sozialere Lastenverteilung ergibt, als dies bei einer reinen Prämienfinanzierung der Fall wäre, wurden die Kantone so indirekt verpflichtet, die Folgen ihrer Investitionen im Spitalbereich mitzutragen, indem sie einen Teil der aufgrund der getätigten Investitionen entstehenden Betriebskosten finanzieren. Damit wird aber auch bezweckt, dass die Planungspflicht und insbesondere die Koordination bei der Planung, Finanzierung und Belegung der Spitäler von den Kantonen konsequent wahrgenommen wird, was zu einer Optimierung der Ressourcennutzung führt. Eine Kosteneindämmung soll einerseits dadurch erfolgen, dass die Schaffung resp. Aufrechterhaltung unnötiger Kapazitäten vermieden wird und andererseits durch die koordinierte und bedarfsgerechte Bereitstellung und gemeinsame Verwendung der effektiv benötigten Kapazitäten. Im stationären Bereich wurde deshalb eine staatliche Lenkung vorgeschrieben. Zusätzlich sollte der Wettbewerb im Tarifbereich mit kartellrechtlichen Massnahmen (Art. 46 Abs. 3 KVG ) gefördert werden. Mit dieser Mischung von interventionistischen und wettbewerbsfördernden Massnahmen sollte der kostenträchtigste Bereich im Gesundheitswesen beeinflusst werden. Diese Zielsetzung war auch im Parlament weitgehend unbestritten.
6SR 101