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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten
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lung gelten. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Pauschalen resp. Fallpauschalen für die stationäre und teilstationäre Behandlung durch die Tarifpartner werden sich in der Praxis Leitlinien ergeben zur Abgrenzung von stationärem, teilstationärem und ambulanten Bereich.- Weil sich in diesem Bereich noch keine gefestigte Praxis herausgebildet hat und noch starke regionale Unterschiede bestehen, soll die Definition auf Verordnungsstufe festgehalten werden. Dies ist deswegen von Vorteil, weil allfällige sich im laufe der Zeit ergebende Änderungen leichter berücksichtigt werden können.
Artikel 49 Absatz 1bis
In diesem neu geschaffenen Absatz wird die bisher in Artikel 49 Absatz 2 KVG vorgesehene Möglichkeit der separaten Tarifierung von besonderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen erwähnt, die seltener erbracht werden und besonders aufwendig sind (z.B. besonders komplizierte Massnahmen oder der Einsatz kostspieliger Spitzentechnologie). Die Kosten für solche zusätzlichen Leistungen werden dann nur bei denjenigen Versicherten angerechnet, bei denen sie tatsächlich anfallen. Sie unterstehen indessen denselben Finanzierungsregeln (vgl. Art. 49 Abs. 2 nachfolgend).
Artikel 49 Absatz 2
Die unter Artikel 49 Absatz 1 erwähnte Regelung führt heute dazu, dass sowohl Spitäler wie Versicherer wenig Spielraum haben, sich über Preise für die Spitalbehandlung zu einigen, indem die für die Tarifierung anrechenbaren Kosten umschrieben sind und lediglich in bezug auf die genaue Definition und der Überkapazitäten sowie die Höhe des Kostendeckungsgrades ein Verhandlungsspielraum besteht. Dadurch wird eine Garantie der Kostendeckung ungeachtet des Preis-Leistungsverhältnisses statuiert. Dies widerspricht dem Wettbewerbsgedanken des Gesetzes.
Wir schlagen daher vor, nicht mehr von anrechenbaren Kosten, sondern von einer Vergütung zu sprechen. Diese soll in der Regel je zur Hälfte von den Versicherern und vom Wohnkanton der versicherten Per~on übernommen werden. Aus sozialpolitischen Erwägungen soll es den Kantonen jedoch freigestellt werden, einen höheren als hälftigen Anteil an der Vergütung zu übernehmen. Einbezogen in die Finanzierung sollen zukünftig auch die Investitionskosten werden - dies vor allem deshalb, weil die strikte Trennung von Betriebs- und Investitionskosten im Rahmen der Spitalfinanzierung ein Bild vermittelt, welches der betrieblichen Praxis nicht entspricht. Im Rahmen der Vergütung sollen jedoch keine Kostenanteile für Lehre und Forschung abgegolten werden. Einerseits werden die Kantone mit dieser Regelung finanziell entlastet (s. Anhang). Als Ausgleich wird andererseits die Finanzierungspflicht der Kantone festgeschrieben. Gleichzeitig wird die neue Finanzierungsregel auf private Trägerschaften ausgedehnt, welche zur Versorgung beitragen und damit auf die kantonalen Listen aufgenommen werden können. Die Rechtfertigung für letzteres besteht in der Gleichbehandlung der Spitäler und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Mit diesem Vorgehen wird die gesamte Bedarfskapazität demselben Finanzierungsregime unterstellt.
Die in der Variante von Absatz 2 festgehaltene Regelungsmöglichkeit sieht von einer festen Aufteilung der von den Krankenversicherern resp. den Wohnkantonen zu tragenden Anteils an der Vergütung der Leistungserbringer gänzlich ab und legt lediglich fest, dass die Versicherer höchstens die Hälfte zu übernehmen haben.