Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten
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Artikel 35 Absätze 1, 1bis, 1ter sowie 1 quater (neu) Article 35 alinéas 1, 1bis, 1ter et 1 quater (nouveaux) Articolo 35 capoverso 1bis, 1tere 1 quater (nuovi)
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Articolo Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti
35.1 Die Weiterführung einer bereits begonnenen Behandlung bei einem Aus- AG, BS
schluss des Leistungserbringers ist jedoch zwingend zu erklären
35.1 Die Bedeutung des Begriffs "grundsätzlich zugelassen" ist unklar. Falls AI, BS, GE, GL,
keine weiteren Kriterien, ist der Begriff zu streichen. Zumindest im erläu- GR, NW, SO, ternden Text muss enthalten sein, dass die Zulassung auch gilt, wenn im TG, UR, ZH vertragslosen Zustand ein Tarifvertrag durch die Kantonsbehörde festge-
setzt wird.
35.1 Finanzierung der Personen mit Zusatzversicherung? AR 35.1 Es bestehen keine gesetzlichen Auflagen über die Auswahlkriterien. Der BAV
eventuellen Willkür wird demzufolge nichts entgegengesetzt.
35.1 Eine gesetzliche Definition der Begriffe stationär, teilstationär und ambulant BE
ist unerlässlich. Richtig ist, dass die Aufhebung des Kontrahierungszwan-
ges nicht auch für den teilstationären und stationären Bereich vorgesehen
ist.
35.1 Das Placet eines Krankenversicherers in Form eines Vertrages kann nicht FMH
Zulassungskriterium zur Sozialversicherung sein, gegebenfalls ist es ein
Zahlungskritierium.
35.1 Es ist unklar, ob ein durch die Kantons- oder Bundesbehörden festgelegter GL, ZH
Tarifvertrag für die Zulassung gilt. Was passiert in der Zeit zwischen Ver-
tragskündigung und der unter Umständen Jahre dauernden behördlichen
hoheitlichen Festsetzung?
35.1 Zustimmung KSK 35.1 Suppression de l'art. 35, al. 1. PLS
Les fournisseurs de prestations doivent accepter les conventions que les
assureurs leur imposent. Le PLS s'étonne que les regroupements d'assu-
reurs ne soient pas désignés comme objet d'enquête et de surveillance
pour la Commission de la concurrence au même titre que les groupements
de fournisseurs.
35.1 Mit der Abschaffung der freien Arztwahl wird die Zweiklassenmedizin of- PULSUS
fenkundig eingeführt. Es ist nicht zu übersehen, dass sehr gut ausgebilde-
te und qualitativ hochstehende Ärzte wohl kaum auf Kassenpatienten an-
gewiesen sein werden. Diese Tatsache ist genügend zu kommunizieren,
damit die Versicherten auch realisieren, welche immensen Nachteile für sie
die Abschaffung der freien Arztwahl mit sich bringen wird. Unter Hinweis
auf die Problematik, ob der Kassenarzt im ambulanten Bereich auch pri-
vate Vereinbarungen für die Behandlung treffen darf oder nicht, ist analog
zur Vertragsfreiheit der Versicherer auch zugunsten der Vertragsfreiheit
der Leistungserbringer und Patienten zu entscheiden.
35.1 Minimale Vertragsdauer ist auf drei Jahre zu verlängern, wobei zwingende SGV
Gründe für eine vorzeitige oder gar fristlose Vertragsauflösung vorbehalten
bleiben könnten.
Zudem ist Kostenübernahme für eine unter dem Versicherungsschutz be-
gonnene medizinische Behandlung über den Zeitpunkt einer allfälligen
Kündigung des Vertrages hinaus weiterzuführen.
Um Versicherte nicht zu verwirren, sind auf kantonalen Spitallisten aufge-
führte Leistungserbringer zwingend für ambulante Behandlungen unter
Vertrag zu nehmen, damit keine Verlagerungen in stationären Bereich
stattfinden.