Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

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35.1,1bis, Die Erläuterungen halten fest, dass es Sache der Tarifpartner sei, diese ISP BE 1ter Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung zu konkretisieren.

Der Bundesrat definiere dazu auf Verordnungsstufe bestimmte Leitplan-

ken. Nur diese garantiere eine Auswahl der Leistungserbringer nach objektiven Kriterien. Damit bleibt jedoch der Entwurf zu ungenau. Zudem ist der Begriff "unter Wahrung der medizinischen Versorgung" unklar , zumindest unglücklich formuliert. Es kommt dabei auf den Grad der medizinischen

Versorgung an. Die Grenzen dessen, was notwendig ist, lassen sich nur

willkürlich ziehen, z. B. durch die Festlegung einer minimalen Ärztedichte.

Es geht nicht an, dass die Grenzen einseitig von den Krankenversicherern festgelegt werden. Unpraktikabel ist im weiteren, dass auf den verschiedenen Stufen des Verfahrens unterschiedliche Kriterien genannt werden.

Bereits das Gesetz muss klarere Leitplanken zur Ausarbeitung von Stan-

dards setzen, und vor der Beratung in den Räten müssen die Entwürfe zu

den Bundesratsverordnungen vorliegen. Es wird vorgeschlagen, dass die

Krankenversicherer zu verpflichten sind, die Kriterien so anzusetzen, dass ein quantitativ genügend medizinische Versorgung, nach zeitgemässen

medizinischen Qualitätsstandards, gewährleistet ist. Artikel 35 Abs. 1ter

KVG könnte dann lauten:

Die Leistungserbringer und die Versicherer sind, unter Wahrung der fol-

genden Kriterien, frei in der Wahl der Vertragspartner.

Die Versicherer haben bei der Ablehnung einzelner Leistungserbringer die Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Qualitätssicherung, der Versorgungssicherheit und der zeitgmässen medizinischen Versorgungsstandards zu

berücksichtigen.

Der Bundesrat setzt die Kriterien für die Wirtschaftlichkeit und die Quali-

tätssicherung fest, die für die Zulassung der Leistungserbringer massge-

bend sind.

Der Bundesrat legt die Kriterien für eine angemessene Versorgung für

Patienten aller Schweregrade fest.

Eine andere Möglichkeit wäre, die Tarifpartner zur Ausarbeitung der Kriterien zu verpflichten. Dies Verpflichtung wäre im Gesetz festzulegen.

35.1.b Modification de l'article. COSAMA

1 Sont en principe admis à pratiquer à la charge de l'assurance obligatoire des soins les fournisseurs de prestations qui:

b. ont conclu une convention tarifaire pendant une année civile au moins

avec un ou plusieurs assureurs-maladie.

35.1bis Die Gefahr einer selektiven Nicht-Kontrahierung der Versicherer mit Spital- AI

ambulatorien, um die Verlagerung vom stationären zum ambulanten Ver-

sorgungsbereich abzublocken, muss im Auge behalten werden.

35.1bis Einverstanden CNG

Ausdehnung auf stationären Bereich würde zu einer unerwünschter Korrelation mit der Spitalplanung führen.

35.1bis Suppression de l'article et remplacement par le texte suivant : COSAMA

La suppression de conclure une convention tarifaire doit être également

supprimée pour les traitements en milieu hospitaliers et semi-hospitaliers,

car les surcapacités dans le domaine hospitalier ne peuvent être résolues

rapidement que par ce biais.

35.1bis Die Beschränkung auf den ambulanten Bereich ist abzulehnen FMH

- keine einheitliche Definition für ambulant, stationär

- nicht nachvollziehbar, wenn Leistungserbringern im stationären Bereich

bezahlt werden, im ambulanten aber nicht.

- Umgehung dadurch, dass Leistungen unter dem Schutzmantel einer stationären Institution erbracht werden könnten

35.1bis L'inclusion du secteur ambulatoire des hôpitaux dans la nouvelle réglemen- GE

tation est problématique si, comme c'est le cas à Genève, lui seul bénéficie d'un régime conventionnel. Les assureurs sont davantage enclins à con-

tracter avec les services ambulatoires des hôpitaux publics, dont les tarifs

sont souvent plus avantageux, qu'avec les services ambulatoires privés. Le secteur ambulatoire des hôpitaux publics ne devrait pas être visé par la

nouvelle réglementation.

35.1bis Zustimmung GL