Rapport sur les résultats

Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages

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Artikel 35 Absätze 1, 1bis, 1ter sowie 1 quater (neu) Article 35 alinéas 1, 1bis, 1ter et 1 quater (nouveaux) Articolo 35 capoverso 1bis, 1tere 1 quater (nuovi)

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Articolo Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti

35.1 Die Weiterführung einer bereits begonnenen Behandlung bei einem Aus- AG, BS

schluss des Leistungserbringers ist jedoch zwingend zu erklären

35.1 Die Bedeutung des Begriffs "grundsätzlich zugelassen" ist unklar. Falls AI, BS, GE, GL,

keine weiteren Kriterien, ist der Begriff zu streichen. Zumindest im erläu- GR, NW, SO, ternden Text muss enthalten sein, dass die Zulassung auch gilt, wenn im TG, UR, ZH vertragslosen Zustand ein Tarifvertrag durch die Kantonsbehörde festge-

setzt wird.

35.1 Finanzierung der Personen mit Zusatzversicherung? AR 35.1 Es bestehen keine gesetzlichen Auflagen über die Auswahlkriterien. Der BAV

eventuellen Willkür wird demzufolge nichts entgegengesetzt.

35.1 Eine gesetzliche Definition der Begriffe stationär, teilstationär und ambulant BE

ist unerlässlich. Richtig ist, dass die Aufhebung des Kontrahierungszwan-

ges nicht auch für den teilstationären und stationären Bereich vorgesehen

ist.

35.1 Das Placet eines Krankenversicherers in Form eines Vertrages kann nicht FMH

Zulassungskriterium zur Sozialversicherung sein, gegebenfalls ist es ein

Zahlungskritierium.

35.1 Es ist unklar, ob ein durch die Kantons- oder Bundesbehörden festgelegter GL, ZH

Tarifvertrag für die Zulassung gilt. Was passiert in der Zeit zwischen Ver-

tragskündigung und der unter Umständen Jahre dauernden behördlichen

hoheitlichen Festsetzung?

35.1 Zustimmung KSK 35.1 Suppression de l'art. 35, al. 1. PLS

Les fournisseurs de prestations doivent accepter les conventions que les

assureurs leur imposent. Le PLS s'étonne que les regroupements d'assu-

reurs ne soient pas désignés comme objet d'enquête et de surveillance

pour la Commission de la concurrence au même titre que les groupements

de fournisseurs.

35.1 Mit der Abschaffung der freien Arztwahl wird die Zweiklassenmedizin of- PULSUS

fenkundig eingeführt. Es ist nicht zu übersehen, dass sehr gut ausgebilde-

te und qualitativ hochstehende Ärzte wohl kaum auf Kassenpatienten an-

gewiesen sein werden. Diese Tatsache ist genügend zu kommunizieren,

damit die Versicherten auch realisieren, welche immensen Nachteile für sie

die Abschaffung der freien Arztwahl mit sich bringen wird. Unter Hinweis

auf die Problematik, ob der Kassenarzt im ambulanten Bereich auch pri-

vate Vereinbarungen für die Behandlung treffen darf oder nicht, ist analog

zur Vertragsfreiheit der Versicherer auch zugunsten der Vertragsfreiheit

der Leistungserbringer und Patienten zu entscheiden.

35.1 Minimale Vertragsdauer ist auf drei Jahre zu verlängern, wobei zwingende SGV

Gründe für eine vorzeitige oder gar fristlose Vertragsauflösung vorbehalten

bleiben könnten.

Zudem ist Kostenübernahme für eine unter dem Versicherungsschutz be-

gonnene medizinische Behandlung über den Zeitpunkt einer allfälligen

Kündigung des Vertrages hinaus weiterzuführen.

Um Versicherte nicht zu verwirren, sind auf kantonalen Spitallisten aufge-

führte Leistungserbringer zwingend für ambulante Behandlungen unter

Vertrag zu nehmen, damit keine Verlagerungen in stationären Bereich

stattfinden.