Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

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35.1ter Wegfall des Vertragszwanges führt dazu, dass Versicherer wie Leistungs- KSK

erbringer in der Wahl ihrer Vertragspartner frei sind. Dies steht im Wider-

spruch zu einer Festlegung der Regeln für den Vertragsabschluss durch

den Bundesrat. Einverstanden, dass diese Kriterien bei Vertragabschlüs-

sen zur Anwendung kommen. Es entspricht aber der Logik des Systems,

dass die Vertragspartner diese Kriterien selbst konkretisieren und in ihren

Verträgen festlegen.

Zweck ist nicht, Ärzte in grosser Zahl auszuschliessen, sondern Anreize für wirtschaftliches Handeln zu setzen und die Voraussetzungen für Qualitäts-

sicherung und -förderung zu optimieren. In der Praxis dürfte sich daher

folgendes schrittweises Vorgehen ergeben:

1. Abschluss von Verträgen der meisten Versicherer mit allen zugelasse-

nen Leistungserbringern (junge Ärzte, die eine Praxis eröffnen, ausdrück-

lich eingeschlossen); Einzelfallprüfung vieler Versicherer bei denjenigen

Leistungserbringern, die sich in der Vergangenheit offensichtlich unwirt-

schaftlich verhalten haben, mit der Folge, dass entweder kein Vertrag ab-

geschlossen wird oder differenzierte Verträge mit verhaltensändernden

Anreizen angeboten werden.

2. Abschluss von differenzierten Verträgen mit Ärzten/Ärztegruppen, die

zur Zusammenarbeit bereit sind, um wirtschaftliches Handeln zu belohnen

und Voraussetzungen für gute Qualität zu optimieren. Ansätze zur Quali-

tätsverbesserung und -kontrolle wie Zertifizierung durch Stiftung für unab-

hängige, externe Qualitätskontrolle in Managed Care, QualiDoc-Programm

der Firma SwissPEP oder Qualitätslabel für Ärztegruppen des MediX-

Ärzteverbundes auf der Basis von strukturierten und protokollierten wö-

chentlichen Qualitätszirkeln.

3. Möglichkeit, zukunftsgerichtete Versorgungsmodelle zu fördern, indem

mit medizinischen Versorgungsnetzen Verträge ausgehandelt werden.

2. Satz ist wie folgt zu ändern:

Für die Festsetzung der Kriterien zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssiche-

rung sind die Artikel 56 und 58 KVG massgebend.

35.1ter Unklar ist welche Bedeutung die vom Bundesrat festzulegenden Kriterien LU

haben:

- hat derjenige, der sie erfüllt Anspruch auf Zulassung

- oder kann nur derjenige zugelassen werden, der sie erfüllt

- oder spielen die Kriterien nur bei der Tariffestsetzung eine Rolle

Ob es sinnvoll, notwendig und richtig ist, dass der Bundesrat Kriterien zur

Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung festlegt, muss zumindest bezwei-

felt werden.

35.1ter Ablehnung NW

Für die Wahrung der medizinischen Versorgung müssen Kriterien der Ver-

sorgungssicherheit angewandt werden. Dieser Absatz ist insbesondere im

Zusammenhang mit Art. 45 und 47 KVG problematisch. Der Vollzug dieser

Bestimmung dürfte an massiven Praktikabilitätsproblemen hängen bleiben.

35.1ter Dem Bundesrat ist die Kompetenz abzusprechen, Kriterien für die Wirt- PULSUS

schaftlichkeit und die Qualitätssicherung festzulegen. Da dies eine für ihn

nicht lösbare Aufgabe ist. Einerseits fehlt dem Bundesrat die nötige fachli-

che und auf dem neuesten Stand stehende Kompetenz, andererseits strei-

ten sich auch bestens ausgebildete Fachleute darüber, was nun wirtschaft-

lich und oder die richtige Behandlung ist. Der Vorschlag ist mehr vom

Wunschdenken, als von einer guten, praktikablen Lösung geprägt.

35.1ter Bestimmung ist unklar bzw. widersprüchlich. SAEB,

GELIKO, ASKIO