Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten
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35.1ter Der Apothekerverband unterstützt die Festlegung von gemeinsam mit den SAV
betroffenen Leistungserbringern festgelegten Qualitätskriterien.
- Änderung in Artikel 40 KVV
ApothekerInnen haben sich über eine minimal zweijährige, durch struktu-
rierte Weiterbildung begleitete praktische Tätigkeit in einer Apotheke aus-
zuweisen. Ein paritätisches Organ zwischen dem BSV und dem Berufsverband der Schweizer Apotheker erlässt Kriterien für die Akkreditierung der
Weiterbildung und der für die praktische Tätigkeit geeigneten Apotheken.
Das BSV kann auf gemeinsamen Antrag der nationalen Verbände der
Krankenversicherer und der Apotheker wohl Weiter- und Fortbildungsan-
forderungen, als auch permanente Qualitätssicherungsprogramme als
minimale Bedingung für die Zulassung als Leistungserbringer gemäss Art.
37 Abs. 1 KVG festlegen.
- oder in Art. 46 bis neu Antrag von Meyer-Kaelin
1. In Verbandsverträgen (Verträgen zwischen einem Verband von Leis-
tungserbringer und einem Verband von Versicherern) können die Tarif-
partner das Beitrittsrecht des Leistungserbringers und sein Recht, weiterhin dem Tarifvertrag anzugehören, davon abhängig machen, dass er:
a.) Für die im Verbandsvertrag tarifierten Leistungen die gesetzlichen und
vertraglichen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 45- 40, Art. 43 Abs.
2 lit. d und Art. 58 erfüllt;
b.) bei der Tätigkeit im Rahmen der Leistungen nach diesem Gesetz die
gesetzlichen und verbandsvertraglichen Anforderungen an Qualität, Wirk-
samkeit und Zweckmässigkeit sicherstellt.
2. Die eidgenössischen Dachverbände der Leistungserbringer sowie der
Versicherer konkretisieren die Kriterien gemäss Abs. 1 Bst. b. Können sie
sich nicht einigen, ist der Bundesrat dafür zuständig.
3. Bestreitet ein Versicherer, dass ein Leistungserbringer die Vorausset-
zungen gemäss Abs. 1 erfüllt bzw. noch erfüllt für seine Beteiligung am
Tarifvertrag, entscheidet eine paritätische Kommission der beiden Ver-
tragsverbände spätestens innert drei Monaten. Gegen deren Entscheid
kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Schiedsgericht gemäss Art.
89 erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn die
paritätische Kommission nicht innert längstens drei Monaten entscheidet.
35.1ter Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge ist Sache der Kantone. Hier stellt SG
sich die Frage, ob die medizinische Versorgungssicherheit der bei der
Kasse X versicherten Person schwerer wiegt als das kostengünstigste
Angebot eines ambulanten Leistungserbringers in dieser Region? Steht
ebenfalls in einem Widerspruch zu Art. 45 KVG.
35.1ter Von der Wirksamkeit der erbrachten Leistung ist nicht die Rede, welche SGAM
oftmals über die Kosten entscheiden. Beziehung zwischen Arzt/Patient wird völlig ausser acht gelassen. Einseitige Möglichkeit der Versicherer, Leis-
tungserbringer auszuschliessen bedeutet in einem System des Versiche-
rungsobligatoriums ein Berufsverbot für den Ausgeschlossenen.
35.1ter Unklar was, unter der "Wahrung der medizinischen Versorgung" zu verste- SH
hen ist. Unklar sind auch die Kriterien betreffend Wirtschaftlichkeit und
Qualitätssicherung.
35.1ter Bundesrat soll Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung fest- SKS
setzen, Konkretisierung der objektiven Kriterien kann den Versicherern
überlassen werden, unter der Bedingung, dass deren Kriterien nachvoll-
ziehbar und überprüfbar sind sowie veröffentlicht werden.
35.1ter Für Wahrung der medizinischen Versorgung müssen Kriterien der Versor- SO
gungssicherheit und nicht Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien zum
Zuge kommen. Für die Versorgungskriterien sind die Kantone zuständig,
für die anderen sind zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln. Die
vorgeschlagenen Regelung ist zudem auch verfassungsmässig bedenk-
lich.
35.1ter Es ist festzuhalten, dass ein Gesuch um Anerkennung als Leistungserbrin- SSO
ger nur gestützt auf entsprechende Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung abgelehnt werden kann.