Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten
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46.2 Dieser Artikel impliziert, dass ein Arzt, der verschiedenen Verbandsverträ- AR
gen beitritt, zu verschiedenen Tarifen praktiziert. Grosse Probleme mit
Kostenneutralität.
Es stellt sich generell die Frage des Beibehaltens von Tarifvereinbarungen
zwischen Verbänden der Leistungserbringer und Versicherer.
46.2 Modification de la première phrase de l'article. COSAMA
Les conventions avec les fédérations ne lient que les fournisseurs de pres-
tations et les assureurs qui ont adhéré à la convention et qui sont admis
dans les conventions pour les traitements ambulatoires.
46.2 Disposition wirkt belustigend. Wer sollte denn um Gottes Willen in dieser FMH
völlig veränderten Vertragslandschaft noch ein Interesse und die Möglich-
keit haben, Verbandsverträge abzuschliessen? Artikel ersatzlos zu strei-
chen.
46.2 Cette disposition devrait être clarifiée, car la suppression de l'obligation de GE
contracter devrait entraîner par nature une certaine exclusivité.
46.2 Die Formulierung, dass der Vertrag mit einem Verband Regelungen sowohl GR
für Mitglieder wie auch für Nichtmitglieder enthält, ist missverständlich.
46.2 Die Frage, ob Verbandsverträge geschlossen werden können, ist unter PULSUS
dem Gesichtspunkt des Kartellgesetzes zu prüfen. Die Möglichkeit, dass
Nichtmitglieder eines Verbandes zur Kostentragung von Vertragsabschlüs-
sen wie auch deren Durchführung herangezogen werden können, bewirkt
eine indirekte Zwangsmitgliedschaft. Dies ist abzulehnen. In Absatz 2 ist
der letzte Satz zu streichen
46.2 Auch die kantonal auszuhandelnde Vereinbarung über den Taxpunktwert, SVERB, SPV
ist mit Kosten verbunden. Insofern weist das Gesetz eine Lücke auf. Legt
der Bundesrat nämlich einen Taxpunktwert hoheitlich fest, so fehlt die Ver-
einbarung, welche Grundlage eines Unkostenbeitrages bilden könnte.
Ergänzung: Fehlt ein solcher Vertrag, legt die Behörde auf Antrag der Ta-
rifpartner hoheitlich einen Beitrag fest.
46.2 Einverstanden SZ 46.2 La rédaction de cette disposition est confuse et insatisfaisante. La marge VD
de manoeuvre laissée aux assureurs est exorbitante.
46.5 Il faut corriger la 2eme phrase en remplaçant : "La dénonciation ... ne peut VD
intervenir qu'à la fin d'une année civile." par "La dénonciation ... ne peut
intervenir que pour la fin d'une année civile."
46.5 Accepté/einverstanden GE, SZ 46.5 Vertragsdauer von mind. 3 Jahren beachten SVPK
Artikel 47 Sachüberschrift sowie Absätze 1, 1bis (neu), 1ter (neu) und 2 Article 47 titre marginal ainsi que alinéas 1, 1bis (nouveau), 1ter (nouveau) et 2 Articolo 47 titolo marginale e capoversi 1, 1bis (nuovo), 1ter (nuovo) et 2
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Articolo Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti
47 Es muss sichergestellt werden, dass nicht jeder einzelne Leistungserbrin- AG
ger bei Ausschluss aus einer Krankenversicherung das Feststellungsver-
fahren zur unzureichenden med. Versorgung auslösen kann.
47 Führt zu erheblichen Vollzugsproblemen. Der Kanton muss die vom Bun- AR
desrat aufgestellten Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskriterien anwenden,
obwohl es in der Kompetenz der Kantone liegen sollte, wie er die medizini-
sche Versorgung sicherstellt.
47 Formal und systematisch in allen Aspekten durchdachte Regelung. Aber FMH
wichtiger: Der einzige, der nicht auf unzureichende Versorgung klagen
dürfte, wäre der Versicherte.