Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 81Fedlex · Ergebnisbericht

–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––-

47 Dieser Artikel ist wohl die grösste Fehlkonstruktion der ganzen Vorlage. GL

Beschwerdeflut ist unumgänglich. Kantone sind für medizinische Versor-

gung verantwortlich.

47 Bei Nichtaufnahme wird jeder Leistungserbringer den medizinischen Not- GR

stand ausrufen und an die Kantonsregierung gelangen. Sind die Kantone

schon für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zuständig, dann sollen sie nicht nur die Eingriffskompetenzen bei einer Unterversorgung,

sondern auch bei einer Überversorgung haben.

47 Neuordnung der Artikel 45 und 47 des Entwurfes. Artikel 47 beschränkt KSK

sich auf den stationären Bereich, da Bestimmungen über das Nichtzustandekommen der Verträge nach Wegfall des Vertragszwanges keinen Sinn

mehr machen. Fehlen der Tarifverträge im ambulanten Bereich wird in Art.

45 geregelt.

Vorschlag:

Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages im stationären und teilstationären Be-

reich

1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern im stationären

und teilstationären Bereich kein Vertrag zustande, so setzt die Kantonsre-

gierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.

2 Besteht für die stationäre und teilstationäre Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Re-

gierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringer liegt, den Tarif fest.

3 Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneue-

rung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den be-

stehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist

kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif

fest.

47 Führt zu einer Fülle unnötiger Beschwerden. LU 47 Artikel ist problematisch, da jeder Leistungserbringer bei Nichtaufnahme NW

den medizinischen Notstand ausrufen und an die Kantonsregierung gelangen wird. Zudem ist es äusserst problematisch, dass der Kanton die vom

Bundesrat aufgestellten Kriterien anwenden muss.

47 Dieser Artikel wird zu erheblichen Vollzugsproblemen führen, denn jeder SG

Leistungserbringer wird bei einem Vertragsausschluss den medizinischen

Notstand erklären und an die Kantonsregierungen gelangen.

Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge ist Sache der Kantone. Kriterien

der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung vermögen in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen.

47 Es wird daran erinnert, dass bereits in verschiedenen Kantonen seit Jahren SGAM

vertragslose Zustände bestehen. Wer definiert die angemessene Versor-

gung?

47 Die Passagen sind im hohen Masse bedenklich und zeigen überdies die SH

Vollzugsproblematik auf. Die zu erwartende Rekursbürokratie könnte rasch groteske Züge annehmen.

47 Es ist schon jetzt absehbar, dass jeder Leistungserbringer bei Nichtauf- SO

nahme unter Geltendmachung des medizinischen Notstandes an die Kantonsregierung gelangen wird; eine unakzeptable Belastung.

47 Es wird daran gezweifelt, dass die Kantonsregierungen überhaupt in der SSO

Lage sind, die hier geforderten Aufgaben wahr zu nehmen.

47 Le modalità di intervento previste in assenza di accordi tariffali appaiono TI

farraginose tanto da rendere difficile mettere in atto le norme indicate. I

rischi di mancanza di trasparenza presso gli assicurati o di decadimento

della qualità della medicina di base sono importanti.

47 Absatz 1 wird als Fehlkonstruktion erachtet, da jeder Leistungserbringer UR

bei Nichtaufnahme gleichsam den medizinischen Notstand ausrufen und

an die Kantonsregierung gelangen wird. Dies ist für die Kantone unzumut-

bar. Ist Sache der Kantone, wie sie die medizinische Versorgung auf ihrem Hoheitsgebiet sicherstellen.