Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti

Pas de commentaires. GE Accord, sans commentaire. NE

Artikel 53 Absatz 1 Article 53 alinéa 1 Articolo 53 capoverso 1

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Begrüsst, dass das Beschwerdeverfahren generell überprüft wird. Bei einer Aufhebung CVP des Kontrahierungszwanges muss der heutige Instanzenzug auf jeden Fall geändert

werden. Dort wo Kantone Spitalträger sind, können wegen der Interessenkollision die

Kantonsregierungen nicht als Beschwerdeinstanzen betreffend Spitaltaxen und Spital-

planung eingesetzt werden. Frage, unter welchen Voraussetzungen die Versicherer bei

einer Aufhebung des Kontrahierungszwanges noch mit einzelnen Leistungserbringern

Verträge abschliessen müssen, kann aber nicht mehr politischen Behörden übertragen

werden. Sonst besteht die Gefahr, dass eine staatliche Bedarfsplanung eingeführt wird.

Einbezug der Patienten- und Konsumentenorganisationen in Umsetzung einer Aufhe-

bung des Kontrahierungszwanges durch Einräumung eines Beschwerderechtes vor

(gerichtlichen) Instanzen

Hier darf man nur hoffen, dass der Bundesrat noch zu einer anderen Einschätzung FMH komme. Es ist und bleibt nicht einsichtig, weshalb für den allgemeinen Ausschluss

nicht gemäss Art. 59 das Schiedsgericht und das EVG zuständig sein sollen, um Ga-

rantie des unabhängigen Richters nach EMRK 6 nicht zu verletzen. Beantragt wird die

Zuständigkeit von Schiedsgericht und EVG.

Lenteur du traitement des recours par le Conseil fédéral relevée. La redéfinition des FRSP voies de recours dont fait état le commentaire de l'article 53 devrait être assortie d'une

conception claire de l'octroi de l'effet suspensif jusqu'à droit connu.

Pas de commentaires. GE Es stellt sich die Frage, ob der Bund, der den Kantonen die Vorgaben gibt, auch gleich GL noch selbst als Schiedsrichter amten soll.

Mit Blick auf die fragwürdigen Artikel 45 und 47, in denen der Bund den Kantonen prak- GR, NW, UR tisch keine Freiheit lassen will, fragt es sich, ob noch rekurriert werden darf.

Massnahmen, die zu einer Entflechtung zwischen Administration und Judikative führen, IGN werden begrüsst.

Die Funktionsprinzipien eines föderalistischen Staatsaufbaus werden hier im Übermass SH strapaziert. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, an dieser Stelle einen ausdrückli-

chen Hinweis ins Gesetz aufzunehmen, dass der Bundesrat bei seinen Beschwerde-

entscheiden die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone für die Ausgestaltung

der Gesundheitsvorsorge zu respektieren habe.

Das Beschwerderecht beinhaltet den gleichen Konstruktionsfehler wie jenes der Spital- SVBP listen, dass nämlich Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Kantonsregierungen

der Bundesrat ist. Diese Lösung ist ein Widerspruch zur Bestimmung der Europäischen

Menschenrechtskonvention.