Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten
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Artikel 79 Absatz 2bis (neu) Article 79 alinéa 2bis (nouveau) Articolo 79 capoverso 2bis (nuovo)
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti
Einverstanden/accepté AG, ASIV,
ASPV, AVIVO, BFC, COSAMA, CVP, FDP, GE, JU, NE, PLS, Pro Senectute, SBV, SVP, TG, VD, VSA Rückgriffsrecht des Wohnkantons ist zu bejahen. Die Leistungserbringer können nicht AGB, VLSS verpflichtet werden, gegenüber den Haftpflichtigen den Tarifschutz einzuhalten. Vor-
schlag, den bisherigen Artikel 126 KVV in den Art. 79 KVG zu übernehmen
Bestimmung ist zu streichen. ASA/SVV
Entgegen den Ausführungen im Begleitbericht geht es hier um einen Anspruch der
öffentlichen Hand in Haftpflichtfällen für die geleisteten kantonalen Subventionen an
Spitäler. Die Subventionierung ist eine staatliche Aufgabe, die durch öffentliche Abga-
ben finanziert wird. Diese öffentliche Aufgabe soll der Haftpflichtige nun teilweise über-
nehmen, wodurch das Legalitätsprinzip (BV 9) auch hinsichtlich der Bestimmbarkeit der
Norm verletzt wird. Rechtsgleichheit (BV 8) wird ebenfalls verletzt, da für dieselben
Leistungen des Spitals unterschiedliche Beträge geschuldet werden. Zudem kennt das
schweizerische Schadenersatzrecht keine Haftung für Subventionen. Reine Vermö-
gensschädigungen sind nur bei Widerrechtlichkeit zu ersetzen. Zudem handelt es sich,
da Subventionen Eigentumsrechte von Dritten sind, um einen nicht ersatzfähigen Re-
flexschaden. Schliesslich fehlt ein adäquater Kausalzusammenhang, da die Subventio-
nen unabhängig vom schädigenden Ereignis geleistet werden.
Da Subventionen folglich keinen Schadensposten bilden, der einen Anspruch rechtfer-
tigt, sind sie auch keinem Regress zugänglich, denn der Regressberechtigte tritt in die
Rechte des Geschädigten ein. Art. 123 KVV enthält diesen Grundsatz der Kongruenz.
Eintritt in Haftpflichtansprüche nur, wenn diese dem Geschädigten tatsächlich und
rechtlich zustehen. Leistungen haben zudem gleichartig zu sein, bzw. gleiche Funktion
zu erfüllen. Dies ist bei Subventionen nicht der Fall.
Bestimmung entbehrt folglich sowohl in öffentlich-rechtlicher wie in privatrechtlicher
Hinsicht jeglicher Grundlagen und ist zudem bezüglich Praktikabilität fraglich, da in
jedem Einzelfall die Berechnung der Beteiligung der öffentlichen Hand erfolgen müsste,
wovon noch der durch den Haftpflichtigen als Steuerzahler geleistet Beitrag zu subtra-
hieren wäre.
Zu erwähnen ist noch, dass ca. 20% der Schweizer Bevölkerung keine Haftpflichtversi-
cherung oder eine Deckungsbeschränkung in ihrer Policen haben, was die Vorlage
auch sozialpolitisch höchst problematisch macht.
Eine Konstruktion, nach der dem subventionierenden Kanton ein Regressrecht auf den BS
haftpflichtigen Dritten eingeräumt wird, lehnen wir ab. Dies würde nämlich bedeuten,
dass die Kantone ihre Spitalsubventionen nach den Regeln des Krankenversicherungs-
recht zurückfordern können, genau so und nach denselben Regeln, wie diese die Ver-
sicherer für ihre Leistungen gemäss KVG auch tun können. Die Spitalsubventionen
würden so in die Nähe von KVG-Versicherungsleistungen gerückt, und die Kantone
könnten erneut als Quasi-Krankenversicherer dargestellt werden.
Aufgrund Art. 49 Abs. 1 und 2 gilt es darum nicht den Kantonen, sondern vielmehr den
Leistungserbringern, also den Spitälern, die Rechtsgrundlage für ein Forderungsrecht
gegenüber den haftpflichtigen Dritten zu schaffen.