Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

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61a.3 Diese Massnahme wird auch Menschen in schwierigen Lebenslagen tref- KKSD

fen und deren soziale Ausgrenzung verstärken. Das sozialpolitische

Grundanliegen des Versicherungsobligatorium im KVG ist es aber erklär-

termassen, den Versicherungsschutz aller Bevölkerungskreise zu sichern

und zu verbessern.

Zudem würde die vorgeschlagene Lösung die Belastung des Prämienin-

kassos bei säumigen Versicherten in unzulässiger Weise von den zustän-

digen Krankenkassen auf die Kantone übertragen.

61a.3 Die Regelung, wonach ein mehrfaches Mahnverfahren die Einleitung des LU

Vollstreckungsverfahrens ersetzen soll, ist abzulehnen. Problem kann nicht

auf die Sozialhilfebehörde abgeschoben werden, indem diese die nicht

bezahlten Prämien nach dem Mahnverfahren übernehmen

61a.3 Wie ist es möglich, dass bei einem Versicherungsobligatorium die Leis- SGAM

tungspflicht sistiert werden kann? Der Artikel regelt die Informationspflicht

zwischen den Versicherern; nirgends ist aber die Rede von der Information

der betroffenen Ärzte.

61a.3 Zeigt Verständnis dafür, dass eine Verbesserung der heutigen Regelung SGB

angestrebt wird.

Vorgeschlagene Neuerung mit Verweigerung der Leistungsübernahme

wird aber dazu führen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Versicherten

mit finanziellen Problemen von der medizinischen Behandlung ausge-

schlossen wird, was nebst der Verletzung des Grundrechts auf medizini-

sche Behandlung verhängnisvolle Auswirkungen auf die Volksgesundheit

hat. Die Neuerung wird deshalb abgelehnt.

Da es nicht Sache der Krankenversicherer ist, Folgen eines unsozialen

Prämiensystems auszubaden, sollen ausstehende Prämienzahlungen nach Mahnfrist vom zuständigen Gemeinwesen bevorschusst werden. Dieses

soll die bevorschussten Zahlungen nachher unter Mitwirkung der Sozialhil-

festellen bei den Versicherten geltend machen.

61a.3 SGV unterstützt Bestrebungen, die geeignet sind die Zahlungsmoral der SGV

Versicherten zu verbessern, lehnt aber Bestimmungen ab, die nur dazu

dienen, das Delkredere-Risiko von einer Ebene auf eine anderen zu verla-

gern, ohne gesamthaft betrachtet zu einer Verbesserung zu führen.

Dies könnte hier der Fall sein, weshalb der SGV die Verlagerung des Risi-

kos vom Versicherer zum Leistungserbringer entschieden ablehnt. Der

Artikel ist so zu präzisieren, dass die Rechte der Leistungserbringer auf

Verrechnung ihrer Leistungen im bisherigen Umfang erhalten bleiben.

61a.3 Eine Benachrichtigung macht nur dann Sinn, wenn vom Gemeinwesen SO

auch eine Reaktion erwartet wird. Es kann aber kaum die Meinung sein,

dass die Sozialhilfebehörden der Gemeinden die ausstehenden Prämien

zu übernehmen haben. Aufgrund des kantonalen Rechts würde diese be-

deuten, dass die Gemeinden selber für die Eintreibung der Forderung zu

sorgen hätten. Diese Regelung ist somit zu präzisieren.

61a.3 Was soll die Meldung an das Sozialamt? Gemeint ist wohl das direkte Zu- SVPC

stellen eines Einzahlungsscheines. Darum geht es doch. Das Sozialamt

soll die Lücke überbrücken und sich um das Geldeintreiben scheren. Wa-

rum aber nicht die Unkosten dort anfallen lassen wo sie entstehen?

Es geht nicht an, dass die Kasse die Leistungen einstellen kann, ohne

Prüfung des Grundes für einen Zahlungsverzug.