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Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 86 Seiten

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2Beanspruchen Versicherte aus medizinischenGründen einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:

a. bei ambulanter Behandlung durch einen vertraglich gebundenen Leistungs-

erbringer;

Art. 41a (neu) Aufklärungspflicht der Leistungserbringer

Die Leistungserbringermüssen die versichertePerson vor der Behandlungdarüber informieren,für welche Versicherer sie zu Lasten der sozialen Krankenversicherung .Leistungen erbringen dürfen

Art. 45

Ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern oder fehlender Tarifverträge die Behandlung der Versicherten im Rahmen dieses Gesetzes nicht gewährleistet,so sorgt die Kantonsregierungfür deren Sicherstellung.Ein Tarifschutz giltauch in diesem Fall. Der Bundesrat legt die Kriterienfür eine angemessene Versorgung fest.

Art. 46 Abs. 2 und 5

2Verträge mit Verbänden sind nur für diejenigen Leistungserbringer oder Versicherer verbindlich, die dem Vertrag beigetreten und bei Verträgen für die ambulante Behandlung auch aufgenommen worden sind. Der Vertrag regelt sowohl für Mitglieder wie auch für Nichtmitgliederder Verbände die Art und Weise des Beitritts, der Aufnahme sowie der Rücktrittserklärung. Der Vertrag kann vorsehen, dass Nichtmitgliedereines Verbandes einen angemessenen Beitrag an die Unkosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung leisten müssen.