Vorlage
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 86 Seiten
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Art. 48 Tarifverträge mit Ärzteverbänden
aufgehoben
Art. 52 Abs. 3
3Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittelund Gegenstände dürfen höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen gemäss Absatz 1 verrechnet werden. Der Bundesrat bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach Artikel 46 festgesetzt werden kann.
Art. 53 Abs. 1
IGegen die Beschlüsse der Kantonsregierungnach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 49 Absatz 7, 51, 54 und 55 kann Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden
Art. 61a (neu) Prämienzahlungspflicht und Verzugsfolgen
1Die Versicherten sind zur Bezahlung der Prämien verpflichtet.
2Werden fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, hat der Versicherer die versicherte Person schriftlichzu mahnen und räumt ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen ein. Der Versicherer weist auf die weiteren Folgen des Zahlungsverzuges hin.
3Hat die Mahnung keine Zahlung zur Folge, schiebt der Versicherer nach Ablauf der Nachfrist die Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigtder Versicherer die zuständigeSozialhilfebehördeam Wohnort der versicherten Person über den Leistungsaufschub.Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften, namentlich solche, welche eine vorhergehende MeIdung an die für die Prämienverbilligungzuständige-Behörde vorsehen.