Vorlage
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 86 Seiten
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5Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertrages und für die Rücktrittserklärung nach Absatz 2 beträgt mindestens sechs Monate. Die Kündigung eines Tarifvertrages für die ambulante Behandlung darf nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen .
Art. 47 SachüberschriftsowieAbs. 1, lbis (neu), lter (neu) und 2
Fehlen oder Verweigerung eines Tarifvertrages
1Kommt zwischen Leistungserbringer und Versicherer kein Tarifvertrag zustande und wird von einem oder beiden geltend gemacht, dass ohne Vertrag für ambulante Behandlungen die medizinische Versorgung unzureichend sei, so bezeichnet die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligtendie Leistungserbringer und setzt den Tarif fest. Sie bringt dabei die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherungzur Anwendung, wie sie vom Bundesrat nach Artikel 35 Absatz 1ter festgesetzt werden.
lblsWird einem Versicherer oder einem Leistungserbringer der Vertragsbeitritt verweigert und wird von einem oder beiden geltend gemacht, dass für ambulante Behandlungen die medizinische Versorgung ohne Vertragsbeitritt unzureichend sei, so kann der betroffene Leistungserbringer oder der betroffene Versicherer bei der Kantonsregierungden Beitrittverlangen.
lterDie Kantonsregierung berücksichtigt bei der Beurteilung der medizinischen Versorgung die zeitgemässen medizinischenVersorgungsstandards und die vom Bundesrat nach Artikel 45 festgelegten Kriterien. Das Angebot ausserhalb des Kantons ist ebenfalls einzubeziehen.
2Besteht für die stationäre oder teilstationäre Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.