Vorlage
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 86 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage
1 Ausgangslage
Im Rahmen der ersten Teilrevisiondes Bundesgesetzesvom 18. März 1994
über die Krankenversicherung(KVG; SR 832.10) wurde im Parlament eingehend die Frage der Kosteneindämmung diskutiert. Dabei trat das Parlament auf den Vorschlag des Bundesrates in seirier Botschaft vom 21. September 1998 (BBI 1999 793), auch im ambulanten Bereich die Kompetenz zur Festsetzung eines Globalbudgets für die Kantonsregierungen einzuführen, nicht ein. Vom Nationalrat angenommen wurde indessen ein Einzelantrag von Nationalrat
Raggenbass, der eine bessere Kostensteuerungund eine Begrenzungder
Mengenausweitung anstrebte. Der Bundesrat sollte neu bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen Kriterien festlegen, denen Leistungserbringer genügen müssen, um einem Tarifvertragbeitretenzu können. In der Differenzbereinigung scheiterte der vom Nationalratüberwiesene Antrag am Ständerat.
Schlussendlichwurde aber von beiden Räten am 24. März 2000 eine
Bestimmung verabschiedet,wonach der Bundesrat ermächtigtwird, die Zulassung von Leistungserbringern für eine befristete Zeit einem Bedürfnisnachweis zu unterstellen (Art. 55a KVG; BBI 2000 2176). Damit soll nicht zuleüt eine kurzfristig umsetzbare Massnahme, um einem allfälligen Kostenanstieg infolge des Inkrafttretens der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft zu begegnen, eingeführt werden.
Zudem überwies die nationalrätlicheKommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eine Motion (00.3003) an den Bundesrat, worin dieser aufgefordert wird, im Sinne eines mittelfristig wirksamen Instrumentes der Kosteneindämmung die Aufhebung des Vertragszwanges im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich zu prüfen und die entsprechenden Änderungen des KVG in der Vorlage zur Spitalfinanzierungvorzulegen. Damit bildet die Frage der Aufhebung des Kontrahierungszwangs ebenfalls Gegenstand der zweiten Teilrevision
Diese zweite Teilrevision soIIte wie erwähnt schwergewichtig der Frage der Spitalfinanzierunggewidmet sein. Dieser Teil wurde im Frühjahr 1999 bereits einer Vernehmlassung unterzogen.Die Ergebnisse der Vernehmlassung waren indessen kontrovers,so dass der Bundesrat die Vorschläge vor Erarbeitung der Botschaft nochmals eingehend prüfen liess. In diesem Sinne bilden die vorliegend aufgenommenen Punkte eine Ergänzung der bisherigen
Vorlage,die in diesem Vernehmlassungsverfahrenaber nichtmehr zur
Diskussion steht. Die Vorschläge lehnen sich bezüglich Leistungsfinanzierung sowie der Zuordnung des teilstationärenBereiches zum stationären Bereich an die erste Vorlage an. Der Bundesrat nimmt ferner die Gelegenheit wahr, zwei weitere Punkte aufzunehmen, deren Regelung sich aufdrängt. Der Grund liegt darin, dass höchstrichterlicheUrteilevorliegen,wonach es einer Verordnungsbestimmung an der gesetzlichen Grundlage fehlt und deren Schaffung erforderlich ist