Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

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Toutefois, nous constatons que cette liste n'englobe pas les services financiers de la Poste, or il s'agit d'une lacune qui doit Ítre comblÈe, par souci d'ÈgalitÈ de traitement.

CRT: Abs. 2: Das BGNV verzichtet darauf, den Begriff ÑVermˆgenswertì zu definieren. Im Begleitbericht wird ausgef¸hrt, dass grunds‰tzlich alle Vermˆgenswerte daf¸r in Frage kommen, die von einem unter das Gesetz fallenden Finanzakteur entgegengenommen werden (S. 24). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Schrankf‰chern auch Gegenst‰nde (z.B. persˆnliche Dokumente) ohne bestimmbaren wirtschaftlichen Wert aufbewahrt werden. Auch diese m¸ssen vom BGNV erfasst werden.

Im Begleitbericht wird sodann gesagt, dass geschlossene Konten nicht unter das BGNV fallen. Dagegen ist grunds‰tzlich nichts einzuwenden, sofern es sich um Schliessungen im Einverst‰ndnis mit dem Kunden handelt. Problematisch ist dies jedoch dann, wenn Konten in der Zeit nach dem letzten Kundenkontakt, d.h. ohne Wissen des Kunden, geschlossen werden, etwa infolge Reduzierung des Saldos durch Bankgeb¸hren. Eine Schliessung von nachrichtenlosen Konten sollte untersagt werden oder aber saldierte nachrichtenlose Konten sollten auch unter das BGNV fallen. Ansonsten haben die Kunden bzw. ihre Rechtsnachfolger keine Kenntnis und damit auch keine Kontrolle ¸ber die Schliessung von Konten durch die Finanzakteure.

Es empfiehlt sich betreffend Art. 1 Abs. 2 - z.B. in der Botschaft - klarzustellen, dass mit der Umschreibung der Vermˆgenswerte, welche von der Schweiz aus verwaltet werden, auch diejenigen Vermˆgenswerte erfasst werden, welche aufgrund einer Delegation der Verwaltungst‰tigkeit vom Finanzakteur an eine Drittperson im Ausland verwaltet werden. Entscheidend f¸r die Anwendbarkeit des BGNV w‰re in einem solchen Falle die Tatsache, dass ein Finanzakteur in der Schweiz den Verwaltungsauftrag vom Kunden erhalten hat und diesem gegen¸ber in erster Linie verantwortlich ist.

economiesuisse: Wir beantragen, nur Versicherungseinrichtungen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben, dem Gesetz zu unterstellen.

Begr¸ndung: Nicht-Lebensversicherer dem Gesetz zu unterstellen, ist unberechtigt, unterscheidet sich doch die Forderung aus einer Diebstahlversicherung oder einer Unfallversicherung nicht von einer anderen Forderung. Die Lebensversicherung dagegen unterscheidet sich von den ¸brigen Versicherungszweigen dadurch, dass sie zum Zwecke des Ansparens eines Vermˆgenswertes eingesetzt werden kann. Einzig diese Sparkomponente rechtfertigt besondere Bestimmungen f¸r den Fall, dass ein Berechtigter seine Leistungen nicht einfordert. Macht ein Berechtigter einen Anspruch aus einer anderen Versicherung nicht geltend, so weiss in aller Regel der Versicherer gar nichts vom Bestehen dieses Anspruchs.

FGPF: Wie / Comme / Come PLS.

Heckendorn: Abs. 1: Es stellt sich grunds‰tzlich die Frage, ob nicht zumindest auch Gesellschaften, welche aufgrund von Artikel 727b Absatz 1 Ziffer 1 resp. 2 OR von besonders bef‰higten Revisoren gepr¸ft werden m¸ssen, dem Gesetz