Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

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Auch die Vermittlung von Anteilen eines Anlagefonds rechtfertigt - dies im Gegensatz zum Geldw‰schereigesetz, das einen vollst‰ndig anderen Zweck verfolgt - keine Unterstellung eines Versicherers unter das Gesetz.

Der SVV beantragt aus diesen Gr¸nden, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auf Versicherungseinrichtungen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, zu beschr‰nken sei.

Sachlicher Geltungsbereich (Begriff des Vermˆgenswertes)

Von zentraler Bedeutung f¸r die sp‰tere Anwendung des Gesetzes ist der Begriff des Vermˆgenswertes. Was die Merkmale dieses Begriffes nicht erf¸llt, f‰llt nicht unter das Gesetz.

Gem‰ss Art. 1 Abs. 2 erfasst das Gesetz s‰mtliche Vermˆgenswerte, welche in der Schweiz aufbewahrt oder von hier aus verwaltet werden. Im Begleitbericht wird ausgef¸hrt, dass damit alle Vermˆgenswerte gemeint sind, die von einem Finanzakteur entgegen genommen werden. Stillschweigend gemeint ist dabei wohl, dass sie vom Finanzakteur entgegen genommen wurden und der Kunde einen Rechtsanspruch auf R¸ckerstattung hat

Die Kombination von Sparvorgang und Risiko¸bernahme stellt, wie ausgef¸hrt, die eine Unterstellung unter das BGNV rechtfertigende Besonderheit der Lebensversicherung dar. WEYERS sieht in dem der Kapitalbildung dienenden Pr‰mienanteil nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers f¸r eine Leistung des Versicherers, sondern einen ihm auf Zeit zur Verf¸gung gestellten Geldbetrag. Konsequenterweise sieht das Versicherungsrecht vor, dass der Versicherer diesen Betrag so zu reservieren hat, dass der Versicherungsnehmer grunds‰tzlich damit rechnen kann, dass er in jedem Fall zur¸ckbezahlt wird.

KOENIG wendet sich gegen diese von ihm als verlassene Theorie von der Doppelnatur des Lebensversicherungsvertrages bezeichnete Auffassung. Die Frage kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass nur der Sparvorgang Sonderbestimmungen f¸r den Fall des Ausbleibens des Bezuges der Leistungen zu rechtfertigen vermag. Bei reinen Risikoversicherungen fehlt dieses Element. Wie oben ausgef¸hrt sollen Nicht-Lebensversicherungen nicht unter den Geltungsbereich des BGNV fallen. Das Gleiche gilt f¸r reine Risikoversicherungen im Leben-Bereich. Die Tatsache, dass das versicherte Ereignis der Tod einer Person und nicht z.B. der Untergang einer Sache ist, vermag eine verschiedene Behandlung nicht zu begr¸nden. Reine Risikoversicherungen sind deshalb zu behandeln wie Nicht-Lebensversicherungen. Somit kˆnnen Vermˆgenswerte i.S. von Art. 1 Abs. 2 BGNV nur aus kapitalbildenden Lebensversicherungsvertr‰gen abgeleitet werden. Anspr¸che aus nicht kapitalbildenden Lebensversicherungen stellen keine Vermˆgenswerte i.S. dieser Bestimmung dar.

Damit sind allerdings noch nicht alle Elemente des Vermˆgensbegriffes erfasst: Einen Vermˆgenswert kann eine Police nur dann haben, wenn jemand etwas vom Versicherer fordern kann. Dies ist dann der Fall, wenn entweder das versicherte Ereignis eingetreten ist oder die Police einen R¸ckkaufswert hat.

Aus den dargelegten Gr¸nden beantragt der SVV, dass Art. 1 Abs. 2 mit folgendem Satz 2 erg‰nzt wird: