Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

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"Forderungen gegen¸ber Versicherungseinrichtungen gelten als Vermˆ- genswert, wenn sie auf einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag beruhen und das versicherte Ereignis eingetreten ist oder die Versicherung einen R¸ckkaufswert hat."

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind gem‰ss Art. 1 Abs. 1 Satz 2 die steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Damit sind zwar die Pensionskassen, nicht aber die dahinter stehende Kollektiv-Lebensversicherung ausgenommen. Dies macht keinen Sinn. Vom Geltungsbereich des Gesetzes ist die berufliche Vorsorge insgesamt auszunehmen.

Der SVV beantragt, Art. 1 Abs. 1 Satz 2 sei wie folgt zu formulieren:

"Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die steuerbefreite berufliche Vorsorge."

÷rtlicher Geltungsbereich

Dem Gesetz zu unterstellen sind lediglich diejenigen Gesch‰fte, die durch schweizerische Aufsichtsbehˆrden beaufsichtigt werden. Andernfalls ergeben sich Konflikte mit den Bestimmungen ¸ber grenz¸berschreitende Versicherungsgesch‰fte .

Der SVV beantragt, es sei Art. 1 Abs. 1 wie folgt zu modifizieren:

"Dieses Gesetz findet Anwendung auf Banken, Fondsleitungen, Effektenh‰ndler und Versicherungseinrichtungen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben (Finanzakteure). Es ist nicht anwendbar auf Gesch‰fte, die der Aufsicht der Eidgenossenschaft nicht unterstehen."

Wie im Begleitbericht zu recht ausgef¸hrt wird, ist das Gesetz nur durchsetzbar, wenn die schweizerischen Behˆrden und Gerichte Zugriff auf die Vermˆ- genswerte haben. Richtigerweise gilt das Gesetz deshalb nur f¸r Vermˆgenswerte, die in der Schweiz aufbewahrt werden. Diese Wertung wird mit der zweiten Variante praktisch wieder r¸ckg‰ngig gemacht, indem vom Gesetz auch Vermˆgenswerte umfasst werden sollen, die von der Schweiz aus verwaltet werden. Der SVV beantragt, diese Variante ersatzlos zu streichen.

Der SVV beantragt, es sei Art. 1 Abs. 2 wie folgt zu formulieren:

"Es erfasst s‰mtliche Vermˆgenswerte, weiche in der Schweiz aufbewahrt werden."

Zeitlicher Geltungsbereich

Die r¸ckwirkende Anwendbarkeit des Gesetzes gem‰ss Art. 1 Abs. 3 i.V. mit Art. 14 ist abzulehen. Die vorgeschlagene Regelung ist weitgehend unpraktikabel und - soweit umsetzbar - mit einem vˆllig unverh‰ltnism‰ssigen Aufwand verbunden.

Gem‰ss Art. 14 Abs. 1 h‰tte jede in der Schweiz jemals konzessionierte Versicherungsgesellschaft unter allen seit der Erteilung der Betriebsbewilligung je abgeschlossenen Policen diejenigen ausfindig zu machen und unter Strafandrohung im Unterlassungsfall zu melden, die wegen Nachrichtenlosigkeit nicht ausbezahlt werden konnten. Nach Art. 4 Abs. 2 w‰ren ausdr¸cklich auch l‰ngst verj‰hrte Forderungen zu melden. Die meisten, wenn nicht alle Gesellschaften, sind aufgrund ihres Archivstandes schlicht nicht in der Lage, dieser Rechtspflicht auch nur ann‰hernd nachzukommen.