Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

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Auf die mit der Suchpflicht verbundene Problematik wurde z.T. bereits hingewiesen. Erg‰nzend ist an dieser Stelle vor allem darauf hinzuweisen, dass das eine Suchpflicht auslˆsende Ereignis nur das Nichteinlˆsen einer abglaufenen Police sein kann. Vorher macht eine Suchpflicht - wie dargelegt - keinen Sinn. Bei Leibrenten sollte die Suchpflicht dann einsetzen, wenn die Rentenzahlungen eingestellt werden m¸ssen und noch eine R¸ckgew‰hrssumme zur Verf¸gung steht. Schliesslich sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass mit der Einf¸hrung einer solchen Suchpflicht am status quo nichts ge‰ndert wird. Die Assekuranz hat bisher bereits auf freiwilliger Basis alles Zumutbare getan, um solche Anspruchsberechtigte aufzufinden.

320.02 Art. 2

Kantone / Cantons / Cantoni

BL: Wir kˆnnen dem Gesetzesentwurf keine Bestimmung entnehmen, die festlegt, wer die Kosten f¸r die Suche nach der Kundschaft zu tragen hat. Wir gehen davon aus, dass die Finanzakteure diese Kosten dem jeweiligen nachrichtenlosen Vermˆgenswert belasten d¸rfen. Allerdings kˆnnte dies dazu f¸hren, dass geringere Vermˆgenswerte bei relativ kostenaufwendigen Nachforschungen nach der Kundschaft vˆllig aufgebraucht werden. Wir fragen uns, ob in diesem Fall die Bestimmung zur Anwendung gelangt, wonach der Finanzakteur zur Wiederherstellung des Kontakts nicht verpflichtet ist, wenn der daf¸r nˆtige Aufwand in keinem Verh‰ltnis zum Wert des Vermˆgenswertes steht (s. Art. 2, Absatz 2 lit. a). Dieser Aspekt sollte in der Ausf¸hrungsverordnung pr‰zisiert werden.

GR: Es wird festgelegt, dass nach acht Jahren Nachrichtenlosigkeit der Kontakt zum Kunden aktiv gesucht werden muss. Die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung hingegen legen fest, dass nach einem Kunden, dem die Post regelm‰ssig zugestellt wird, bereits dann aktiv gesucht werden muss, wenn die an ihn versandte Korrespondenz retourniert wird. Wird dem Kunden die Post nicht regelm‰ssig zugestellt, so hat die Bank nach Ablauf von zehn Jahren aktiv nach dem entsprechenden Kunden zu suchen. Es macht nun keinen Sinn, dass sich die Regelungen des Bundesgesetzes sowie der Richtlinien in diesem zentralen Punkt nicht entsprechen.

Erw‰hnt Abs. 1, der "Finanzakteuer" sei verpflichtet, den Kontakt zum Kunden zu suchen, heisst es in Abs. 4 im Umkehrschluss der "Finanzakteur" sei verpflichtet, den Kontakt wieder herzustellen (‰hnlich Art. 3 mit der Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, damit der Kontakt nicht abbricht, ebenso Art. 13 Abs. 1). Dies geht aus praktischen Gesichtspunkten sehr weit. Der Abbruch des Kontakts ist meist auf eine Unterlassung des Kunden zur¸ckzuf¸hren, seine Adress- oder Namens‰nderung anzugeben. Die Pflicht des "Finanzakteurs", den Kontakt wieder herzustellen, k‰me einer Erfolgsverantwortung gleich, womit der Bogen ¸berspannt wird. Aufgabe des "Finanzakteurs" kann lediglich sein, Anstrengungen zur Wiederherstellung des Kontaktes zu unternehmen oder eben, wie es in es in Abs. 1 heisst, den Kontakt zu seiner Kundin oder seinem Kunden (!) zu suchen.