Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
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nachrichtenlosen Vermˆgenswerten sch¸tzen muss. Folglich muss wo nˆtig die Vertragsfreiheit eingeschr‰nkt werden (wie z.B. auch in Artikel 4 Absatz 4).
Es ist auch daran zu denken, dass sich die besonderen Voraussetzungen, unter welchen auf eine Kontaktaufnahme verzichtet wurde, sich ‰ndern kˆnnten. Die Finanzakteure m¸ssten folglich verpflichtet werden, solchen ƒnderungen Rechnung zu tragen und den Kontakt zu suchen.
Falls es nicht gelingt, die Ausnahmeregelung von Buchstabe c griffig zu formulieren, muss dieser Buchstabe ganz gestrichen werden.
SVP: Die Abs‰tze 1-3 sind zu streichen und durch eine kurze Fassung mit der von
der SVP geforderten st‰rkeren Selbstregulierung der Banken und Versicherungen neu zu formulieren.
ÑDer Finanzintermedi‰r ist verpflichtet, den Kontakt zum Kunden oder zu dessen Bevollm‰chtigten bei Feststellung des Abbruchs des Kontakts, in zumutbaren Masse zur Wiederherstellung des Kontaktes in die Wege zu leiten.ì
Die SVP ist der ‹berzeugung, dass die hier im Detail geregelten Massnahmen nicht auf Gesetzesstufe verankert werden m¸ssen, da diese bereits auf der Basis der Selbstregulierungsvorschriften der Banken geregelt sind.
Abs. 5: Die SVP schl‰gt vor, dass der Finanzintermedi‰r den Kunden generell ¸ber die Handhabung nachrichtenloser Vermˆgen zu informieren hat. Die SVP setzt sich daf¸r ein, dass die nachrichtenlosen Vermˆgenswerte nicht publiziert werden m¸ssen und nur als bedingte Rechts¸bertragungen an den Bund fallen.
Verts: Nous contestons la formulation de líalinÈa 4 lettre a dans la mesure o˘ la dis-
proportion níest pas explicitement dÈcrite.
Nous Èprouvons des craintes quant ‡ líalinÈa 4 lettre c. Il serait imaginable que des Ètablissements bancaires incluent automatiquement dans leurs clauses contractuelles que le dÈposant renonce ‡ tout contact. Ce qui libÈrerait dËs lors líÈtablissement de ses obligations.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
BSJF: Absatz 4 Bst. b. m¸sste erg‰nzt werden: " ... solange die Kunden oder ihre
Rechtsnachfolger ...".
Absatz 4 Bst. c: Wenn die Kundin oder der Kunde aus Sicherheitsgr¸nden auf eine Kontaktnahme verzichten wollte, so ist auch eine Publikation der Liste der nachrichtenlosen Vermˆgenswerte, wie in Art. 9 zwingend vorgesehen, f¸r die Sicherheit von Rechtsnachfolgern auch nach 45 Jahren Nachrichtenlosigkeit bedenklich.
Die Zeitspanne, in welcher Menschen unter einer Diktatur die Mˆglichkeit gar nicht haben oder nur unter grosser Gefahr, sich um ihre (in der Schweiz gelegenen) Vermˆgenswerte zu k¸mmern, kann weit ¸ber 50 Jahre betragen (z.B. Russische Revolution 1917 bis zur "Wende" 1989).
CP: D'autres modifications nous paraissent nÈcessaires, notamment au niveau du
choix des dÈlais qui rythment les diffÈrentes interventions de la loi. Cette