Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

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Begriffe wie Nachrichtenlosigkeit und Kontakt geben sowie zum andern die Pflichten der Banken bei Kontaktabbruch pr‰zise regeln.

Der Abbruch des Kontaktes ist in der Praxis zumeist auf eine Unterlassung des Kunden zur¸ckzuf¸hren, wie fehlende Mitteilung von Adress- und oder Namens‰nderung an die Bank oder mangelnde Inkenntnissetzung der Erben etc. Es w‰re deshalb falsch, daraus dem Finanzintermedi‰r Pflichten aufzuerlegen, deren Einhaltung er nur sehr beschr‰nkt beeinflussen kann. Der Finanzintermedi‰r kann insbesondere nicht verpflichtet werden, den Kontakt zu einem Kunden/Bevollm‰chtigten wiederherzustellen; dies k‰me quasi einer Erfolgshaftung gleich. Seine Pflicht kann lediglich sein, Anstrengungen zur Wiederherstellung des Kontaktes zu unternehmen. Entsprechend sollte von der "Pflicht zur Suche" gesprochen werden.

Dem Begleitbericht (Ziff. 221) ist hingegen beizupflichten, wonach sich die Parteien selbst dar¸ber verst‰ndigen kˆnnen, wer die Kosten f¸r die besonderen Aufwendungen aus den Folgen der Nachrichtenlosigkeit tr‰gt. Die Grundregeln dazu sind bereits im Auftragsrecht enthalten, wonach der Auftraggeber dem Auftragnehmer Ersatz f¸r die in guten Treuen gemachten Auslagen zu erstatten hat. Eine Abweichung davon w‰re im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs nicht haltbar.

Im franzˆsischen Text w‰re der Begriff "Rechtsnachfolger" mit "hÈritier" zu ¸bersetzen, wobei u.E. hiezu auch Verm‰chtnisnehmer von nachrichtenlosen Vermˆgenswerten z‰hlen.

Abs. 3 ist u.E. im Sinne der vorgenannten Bemerkungen ersatzlos zu streichen. Ausserdem ist die darin enthaltene Beschr‰nkung auf Bst. a von Abs. 2 widerspr¸chlich.

F¸r Abs. 4 Bst. b. schlagen wir folgenden Inhalt vor:

"b. wenn der Finanzintermedi‰r Grund zur Annahme hat, dass der Kundeldie Kundin daraus erhebliche persˆnliche Schwierigkeiten erleiden kˆnnte."

Zu diesen Schwierigkeiten z‰hlen u.E. auch solche steuerlicher Art, entgegen dem, was in Rz 221 (S. 26) des Begleitberichts ausgef¸hrt wird. Insgesamt m¸ssen die Suchmassnahmen dem Grundsatz der Verh‰ltnism‰ssigkeit entsprechen, der auch im Falle von fiskalischen Konsequenzen verletzt w‰re. Der Finanzintermedi‰r hat die Interessen des Kunden allein schon aufgrund des Auftragsrechts zu wahren; dazu gehˆrt auch, nach Mˆglichkeit nachteilige steuerliche Folgen f¸r den Kunden zu vermeiden.

Abs. 5: Angemessener erscheint es, wenn der Finanzintermedi‰r den Kunden in geeigneter Form ¸ber die Folgen der Nachrichtenlosigkeit umfassend - und nicht nur ¸ber die Pflicht zu Nachforschungen - informiert. Ferner schlagen wir vor, den zweiten Satz von Abs. 5 bez¸glich Publikation ersatzlos zu streichen. Wir verweisen dazu auf unsere Ausf¸hrungen zu den Artikeln 5 und 9 des Gesetzesentwurfs.

SGV: Le dÈlai de 8 ans aprËs lequel l'acteur financier a l'obligation de renouer le contact avec son client nous paraÓt trop court. Un dÈlai de 10 ans nous paraÓt plus pertinent.

SVV: Auch die Bestimmungen zur Umschreibung des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten sind auf die Gegebenheiten im Bankgesch‰ft ausgerichtet. So ist