Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 58Fedlex · Ergebnisbericht

d'Epargne prÈvoit que si pendant dix ans consÈcutifs un livret d'Èpargne n'a ÈtÈ l'objet d'aucune opÈration, l'Ètablissement peut, aprËs une procÈdure d'appel, faire valoir la prescription au terme d'une nouvelle pÈriode de dix ans.

CRT: Abs. 1 und 3: Aus Sicht des Schiedsgerichts steht einem ‹bergang der nachrichtenlosen Vermˆgenswerte (im Folgenden: NV) auf die Eidgenossenschaft grunds‰tzlich nichts entgegen. Es ist im Gegenteil zu begr¸ssen, dass sich mit der im Entwurf vorgeschlagenen Lˆsung nach Ablauf von 50 Jahren seit dem letzten Kundenkontakt das Schicksal der NV endg¸ltig entscheidet. Nur mit einem solchen definitiven ‹bergang wird das Problem der NV wirklich gelˆst.

Der Entwurf verzichtet darauf, eine bestimmte Verwendung der an die Eidgenossenschaft ¸bergegangenen NV vorzusehen. Das Schiedsgericht regt an, diese Gelder in erster Linie zur Finanzierung der Nachrichtenstelle selbst zu verwenden.

Die Frist von 50 Jahren bis zum ‹bergang h‰lt das Schiedsgericht f¸r ausreichend, wenn nicht gar zu lang. Es ist zu bedenken, dass w‰hrend dieser Frist jederzeit Anspr¸che angemeldet werden kˆnnen und gepr¸ft werden m¸ssen. Wie bereits erw‰hnt, gestaltet sich die Pr¸fung der Anspr¸che aufwendiger, je sp‰ter sie erfolgt.

Das Schiedsgericht stellt sodann zur Diskussion, ob auch eine fr¸here freiwillige ‹bertragung mit befreiender Wirkung f¸r den Finanzakteur vorgesehen werden sollte. Das Schiedsgericht hat die Erfahrung gemacht, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fusionen Informationen und Unterlagen ¸ber NV verloren gehen kˆnnen, welche eine sp‰tere Kontaktaufnahme mit dem Kunden bzw. eine Pr¸fung der Anspr¸che der Rechtsnachfolger erschweren oder gar verunmˆglichen kˆnnen. Dies kˆnnte dadurch vermieden werden, dass die Finanzakteure beispielsweise im Falle einer Fusion oder Liquidation die Verwaltung der NV und die Unterlagen betreffend den NV und den Kunden an die Nachrichtenstelle ¸bertragen kˆnnten. Die NV w¸rden bis zum endg¸ltigen ‹bergang auf die Eidgenossenschaft (nach der vorgesehenen Frist von 50 Jahren) von der Nachrichtenstelle verwaltet werden. Sinnvoll w‰re dies wohl bei NV mit kleinerem Wert, welche beispielsweise auf ein Sammelkonto ¸bertragen werden kˆnnten und deren Verwaltungsaufwand daher gering w‰re.

Im Begleitbericht wird ausgef¸hrt, dass ein Finanzakteur beim ‹bergang des NV an die Eidgenossenschaft nur dann in den Genuss des Haftungsausschlusses nach Abs. 3 komme, wenn er sich an die Pflichten des BGNV gehalten hat (S. 29). Es stellt sich die Frage, ob dieser Vorbehalt nicht in den Wortlaut von Abs. 3 aufzunehmen ist.

economiesuisse: Art. 5, welcher einen Vermˆgens¸bergang an die Eidgenossenschaft nach 50 Jahren vorsieht, ist ein zentraler Punkt des Gesetzes. Auf Grund der j¸ngsten Erfahrungen finden wir es pr¸fenswert, ob der Vermˆ- gens¸bergang nicht bedingt vorgesehen werden sollte, damit der Berechtigte seine Anspr¸che auch nach der ‹bertragung noch geltend machen kann.

FGPF: Wie / Comme / Come PLS.