Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
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Aus diesen Darlegungen beantragen wir Ihnen die Schaffung einer Ausnahme- oder H‰rtefallbestimmung, vorzugsweise als 4. Abs. zum Art. 5. Diese m¸sste die Grunds‰tze enthalten, nach denen ein Anspruchsberechtigter ausnahmsweise auch nach Ablauf der 50-Jahre-Frist seine Anspr¸che bei der Eidgenossenschaft geltend machen kann. Es ist klar, dass dies die Ausnahme bleiben muss und nur erfolgen kann, wenn wichtige Gr¸nde vorliegen, d. h. wenn der Anspruchberechtigte nicht die Mˆglichkeit hatte, seine Anspr¸che rechtzeitig anzumelden.
Im Sinne einer Anregung unterbreiten wir Ihnen den Vorschlag, die der Eidgenossenschaft abgelieferten Guthaben (Art. 5) seien einer eidgenˆssischen Stiftung bzw. einem Fonds f¸r nachrichtenlose Vermˆgen zu ¸berf¸hren, aus dem sp‰ter geltend gemachte, berechtigte Anspr¸che befriedigt werden kˆnnen. Dar¸ber hinaus kˆnnte diese Stiftung/Fonds noch n‰her zu bezeichnende gemeinn¸tzige Projekte im In- und Ausland unterst¸tzen. Auf diese Weise erspart sich die Eidgenossenschaft den Vorwurf, sie w¸rde sich an den abgelieferten Vermˆgenswerten bereichern.
320.06 Art. 6
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Das BGNV will keinen Einfluss nehmen auf die Auskunftsbereitschaft der kantonalen Behˆrden (S. 34 Begleitbericht). Ebensowenig will sie selbst aktiv werden, abgesehen von der (sp‰ten) Publikation der Namen. Wir regen an zu pr¸fen, ob nicht die Nachrichtenstelle nach der Meldung von Namen, also nach 10 Jahren Nachrichtenlosigkeit, ihre Mˆglichkeiten und jene anderer Bundesbehˆrden nutzen sollte, um wenigstens ¸ber den Verbleib jener Inhaber mehr herauszufinden, die in der Schweiz ihren letzten bekannten Wohnsitz hatten. Die Nachrichtenstelle geniesst bei kommunalen, kantonalen wie eidgenˆssischen Behˆrden gewiss mehr Vertrauen als die Banken und Versicherungen, die mˆglicherweise mit ihren Nachforschungen am Amtsgeheimnis und Datenschutz scheitern. Eine solche Nachfrage w‰re auch wesentlich diskreter, da nicht bekannt w¸rde, bei welchem Finanzinstitut Vermˆgenswerte liegen kˆnnten und ob die gesuchte Person selbst der Inhaber w‰re. Selbstverst‰ndlich m¸sste auch die Nachrichtenstelle ihre Aufwendungen den Vermˆgenswerten, resp. deren Berechtigten belasten kˆnnen.
GE: Nous constatons que la rÈglementation qui se construit rÈglera par une instance fÈdÈrale Ètatique, le centre d'information, la recherche des informations dont les banques auraient pu se charger elles-mÍmes, puisqu'elles ont crÈÈ une banque de donnÈes, exploitÈe par la SAG-SEGA Aktienregister AG. Les banques n'auront donc logiquement plus le choix entre leur organisme de recherches et celui fixÈ par la loi. MÍme si sur le plan des co˚ts, cela peut paraÓtre inadÈquat de crÈer un organisme se superposant ‡ un systËme en voie d'Ítre efficace, cela nous paraÓt judicieux, compte tenu de la dimension politique pour la Suisse, prise par la recherche des dÈtenteurs rÈels des fonds en dÈshÈrence.